BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 381

§ 381Die Zueignung.

Bey freystehenden Sachen besteht der Titel in der angebornen Freyheit, sie in Besitz zu nehmen. Die Erwerbungsart ist die Zueignung, wodurch man sich einer freystehenden Sache bemächtigt, in der Absicht, sie als die seinige zu behandeln.

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