§ 28
§ 28 — ABGB
§ 28 — ABGB
Anmerkung
An Stelle des zweiten Satzes gilt das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12017718
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Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ist Kindern eines Oesterreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.
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