Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ist Kindern eines Oesterreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.
§ 28 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 28
…§ 28. Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ist Kindern eines Oesterreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.…
Art. 10 Artikel X
…Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 136/1983, zu § 273 ABGB , JGS Nr. 946/1811) 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft…
Rückverweise