§ 227 Haftung
§ 227 Haftung — ABGB
§ 227 Haftung — ABGB
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40146841
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die nach § 204 mit der Obsorge betrauten Personen haften dem Kind gegenüber für jeden durch ihr Verschulden verursachten Schaden.
(2) Soweit sich die mit der Obsorge betraute Person zu ihrer Ausübung rechtmäßig anderer Personen bedient, haftet sie nur insoweit, als sie schuldhaft eine untüchtige oder gefährliche Person ausgewählt, deren Tätigkeit nur unzureichend überwacht oder die Geltendmachung von Ersatzansprüchen des minderjährigen Kindes gegen diese Personen schuldhaft unterlassen hat.
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