Der gesetzliche Vertreter hat jedenfalls dann eine andere Anlegung von im Sinn des § 220 angelegtem Vermögen zu veranlassen, wenn ansonsten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass ein für das Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse nicht unbeträchtliches Vermögen dauerhaft geschmälert werden wird und die Umschichtung dem Wohl des Kindes entspricht.
§ 132 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 132 Genehmigung von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge
…Beurteilung der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Anlegung von Mündelgeld ( §§ 215 bis 220 ABGB ) sowie des Erfordernisses eines Wechsels der Anlageform ( § 221 ABGB ) hat das Gericht einen Sachverständigen beizuziehen.…
§ 258 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 258
…sinngemäß. (5) Ist ein Vorsorgebevollmächtigter mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut, so gelten die §§ 215 bis 221 , soweit dies in der Vorsorgevollmacht verfügt wurde.…
§ 164 Vermögensverwaltung
§ 164. (1) Die Eltern haben das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sofern das Wohl des Kindes nichts anderes erfordert, haben sie es in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Für die Anlegung von Bargeld und Geld auf Zahlung…
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