Informationen zu § 218 ABGB
Aufgehoben durch Art I Z 50 KindRÄG 2001
§ 218 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 218 Mündelsichere Kredite
…§ 218. (1) Kredite sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn zu ihrer Sicherstellung an einer inländischen Liegenschaft eine Hypothek bestellt wird und die Liegenschaft samt ihrem…
§ 216 Mündelsichere Spareinlagen
…Höhe solcher Einlagen übereinstimmender unbelasteter Deckungsstock haftet, und 3. der Deckungsstock ausschließlich in mündelsicheren Wertpapieren ( § 217 ), in Hypothekarforderungen mit gesetzmäßiger Sicherheit ( § 218 ), in Forderungen, für die der Bund oder ein Land haftet, oder in Bargeld besteht.…
§ 220 Andere Anlageformen
…Schadens durch Verwirklichung von Risiken ist tunlichst durch deren Streuung entgegenzuwirken. (2) Bei Wertpapieren und Forderungen, die in den §§ 216 bis 218 nicht genannt sind, muss dafür vorgesorgt sein, dass sie laufend sachkundig auf ihre Sicherheit und Wirtschaftlichkeit hin verwaltet werden und ein Verkauf, falls er durch…
§ 258
§ 258. (1) Ist ein Erwachsenenvertreter mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut, so hat er mit dem Einkommen und dem Vermögen ihre den persönlichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen. (2) Bei der Erfüllung der Verpflichtung nach …
§ 132 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 132 Genehmigung von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge
…erteilt hat oder die Rechtshandlung keiner Genehmigung bedarf. (2) Zur Beurteilung der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Anlegung von Mündelgeld ( §§ 215 bis 220 ABGB ) sowie des Erfordernisses eines Wechsels der Anlageform ( § 221 ABGB ) hat das Gericht einen Sachverständigen beizuziehen.…
Rückverweise