Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knoll und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Karlik, Dr. Seiler und Dr. Ladislav als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde der Dr. M H in A, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. Februar 1977, Zl. IVa H 8334/48, betreffend Rückforderung von Übergenuß, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 720, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die am 21. September 1947 geborene Beschwerdeführerin ist Volksschullehrerin und unterrichtete in den Schuljahren 1972/73 und 1973/74 an der Hauptschule Sch. In einer Reihe von ihr unterfertigter „Beschäftigungsnachweise für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen“ gab sie an, an der genannten Hauptschule wöchentlich 26 bzw. 29, 26 Unterrichtsstunden zuerteilen, woraus sich von ihr behauptete ständige Mehrleistungen von 5 bzw. 9, 6 Unterrichtsstunden ergaben. Die diesem Ausmaß entsprechenden Vergütungen nach § 61 Abs. 1 GG 1956 erden der Beschwerdeführerin ausbezahlt.
Die Schulaufsicht stellte am 23. Jänner 1974 bei Überprüfung des Stundenplans der genannten Schule fest, daß in der zu Beginn des Schuljahres 1973/74 vorgelegten Lehrfächerverteilung für die Beschwerdeführerin jeweils 9 Wochenstunden für Leibesübungen (je 3 Wochenstunden in den Klassen a bis c) ausgewiesen seien. Diese jeweils 9 Wochenstunden seien auch in den oben angeführten von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Beschäftigungsnachweisen enthalten. Tatsächlich seien die 3 Parallelklassen von zwei Lehrern (einem männlichen und ein weiblichen) in Leibesübungen zusammengefaßt und gruppenweise derart unterrichtet worden, daß die Beschwerdeführerin in diesem Fach wöchentlich jeweils nur 5 Stunden Unterricht erteilt habe. Weitere von der Bezirkshauptmannschaft I. durchgeführte Erhebungen bestätigten, daß infolge der Klassenzusammenlegungen sowohl im Schuljahr 1972/73 als auch im Schuljahr 1973/74 nicht die in der Lehrfächerverteilung ausgewiesenen und für die Berechnung der Mehrdienstleistungen maßgebend gewesenen Stunden gehalten worden waren.
Am 21. April 1976 teilte das Amt der Tiroler Landesregierung der Beschwerdeführerin diese Tatsache mit dem Beisatz mit, es sei beabsichtigt, den so entstandenen Überbezug nach Feststellung der Höhe in Raten unter Abzug von den Bezugsauszahlungen einzubehalten. Die Beschwerdeführerin wurde um eine Stellungnahme hiezu ersucht, die sie am 8. Mai 1976 schriftlich dahin erstattete, daß sie grundsätzlich mit der Rückzahlung des Übergenusses einverstanden sei, jedoch um teilweisen Erlaß im Gnadenwege bitte, weil die Unterrichtsstunden über ausdrücklichen Auftrag des Schulleiters in der festgestellten Form gehalten worden seien, sie als junge Lehrerin keine Gründe gesehen habe, an Anordnungen ihres Direktor zu zweifeln und sie sich nach bestem Gewissen bemüht habe, die fehlenden Stunden einzubringen, weshalb sie die Übergenußbeträge auch in gutem Glauben empfangen hätte. Weil sie als junge Lehrerin „allen finanziellen Belastungen“ ausgesetzt sei, empfände sie eine gänzliche Rückzahlung zwar als dem Gesetz entsprechend, aber als Härte.
Am 10. August 1976 teilte das Amt der Tiroler Landesregierung der Beschwerdeführerin abermals schriftlich mit, es sei beabsichtigt, den durch die Falschmeldungen für den Zeitraum vom 11. September 1972 bis einschließlich 21. April 1974 entstandenen Übergenuß von brutto S 20.335,74, vermindert um Pensionsbeitrag und Lohnsteuer, in 18 „Einbehaltsraten“ von den Monatsbezügen der Beschwerdeführerin hereinzubringen. Die Beschwerdeführerin wurde freigestellt, gegen die beabsichtigte Maßnahme innerhalb von zwei Wochen Einwendungen vorzubringen.
Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin am 26. August 1976 mit, sie erhebe gegen die beabsichtigte Rückforderung des Übergenusses Einspruch und sei nach wie vor der Meinung, daß sie das Geld in gutem Glauben empfangen und verbraucht habe.
In einer Niederschrift vom 8. November 1976 gibt die Beschwerdeführerin übereinstimmend mit anderen Lehrern der Hauptschule Sch. an, es sei richtig, daß um wöchentlich 4 Unterrichtsstunden laut Stundenplan weniger unterrichtet worden sei, als in den Beschäftigungsnachweisen jeweils angegeben worden sei. Allerdings seien diese 4 Stunden Leibesübungen, „so weit es ging“, durch Unterricht außerhalb des Turnsaales wieder hereingebracht worden.
Diese Turnstunden außerhalb der Schule (Schifahren und Schwimmen) seien von den Lehrern weder im Klassenbuch noch sonst wo aufgezeichnet worden. Die Lehrer hätten nicht gewußt, daß alle einzubringenden Unterrichtsstunden im Klassenbuch verzeichnet werden müßten und auch nicht, daß Unterrichtsstunden, die über die Stundentafel hinaus gehalten werden, keinen Anspruch auf Mehrleistungsvergütung begründen. Daß die „normalen“ Unterrichtsstunden in das Klassenbuch einzutragen seien, sei ihnen wohl bewußt gewesen. Der Direktor der Schule habe ausdrücklich erklärt, daß „die Einbringung von Stunden in Ordnung geht“. Es hätten nicht alle Stunden eingebracht werden können, das wäre nicht möglich gewesen. Aufzeichnungen seien zwar über die einzubringenden Stunden nicht geführt worden, schätzungsweise seien über 80 bis 90 % der einzubringenden Stunden zusätzlich zu den stundenplanmäßigen Stunden gehalten worden. Die geänderte Stellungnahme gegenüber jener vom Mai 1976 gehe darauf zurück, daß die Beschwerdeführerin erst nachher erfahren habe, im guten Glauben empfangene Übergenüsse seien nicht rückforderbar. Sie habe aber nur auf Anordnung des Direktors gehandelt und als junge Lehrerin geglaubt, daß diese Anordnungen richtig seien.
Auf vom Direktor abverlangte Zettel, wo die erteilten zusätzlichen Turnstunden aufzuschreiben gewesen wären, seien weniger Stunden aufgeschrieben worden, weil die Lehrer „das nicht mehr genau wußten“. Sie hätten zwar gewußt, daß sie mehr Stunden als auf den Zetteln verzeichnet gehalten hätten, diese Stunden aber nicht aufschreiben wollen, weil sie sich an das genaue Datum nicht mehr hätten erinnern können.
Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 16. Februar 1977 fest, daß der in der Zeit vom Beginn des Unterrichtsjahres 1972/73 bis 21. April 1974 durch die Zuaammenlegung von Parallelklassen im Turnunterricht für die Beschwerdeführerin entstandene Übergenuß in der Höhe von brutto S 20.335,74 dem Land Tirol zu ersetzen und ab 1. April 1977 in Raten von je S 1.500, zurückzuzahlen sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Anweisung der Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 61 GG 1956 in den Schuljahren 1972/73 und 1973/74 seien auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin in den Beschäftigungsnachweisen 8 gehaltene Wochenstunden in Leibesübungen berücksichtigt worden, die Beschwerdeführerin habe jedoch wegen der Zusammenlegung von Turnstunden in Parallelklassen nur jeweils 5 Wochenstunden gehalten. Auf Grund der falschen Meldungen, die zu dem noch mit der von der Schule vorgelegten Lehrfächerverteilung übereingestimmt hätten, sei der Beschwerdeführerin während des im Spruche des Bescheides angeführten Zeitraumes eine Vergütung nach § 61 GG 1956 für vier Mehrdienstleistungs Wochenstunden zu Unrecht angewiesen worden. Dabei sei unwesentlich, ob die Beschwerdeführerin wie in ihrer niederschriftlichen Stellungnahme angegeben einen Großteil der von ihr im Beschäftigungsnachweis angegebenen Stunden nachgeholt habe. Einerseits sei nicht mehr festzustellen, wie viele Stunden eingebracht worden seien, der von der Beschwerdeführerin selbst angenommene Prozentsatz 80 sei sicher zu hoch, schriftliche Aufzeichnungen existierten nicht. Anderseits hätten die Schüler bereits durch die stundenplanmäßigen fünf Wochenstunden den ihnen laut Stundentafel zustehenden Unterricht von drei Wochenstunden in Leibesübungen gehabt. Ein Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung für Unterrichtsstunden, die über das im Lehrplan festgelegte Wochenstundenausmaß hinaus gehalten werden, sei nicht vorgesehen. Daher habe die Beschwerdeführerin die Mehrdienstleistungsvergütung für die außerhalb des Lehrplanes gehaltenen Unterrichtsstunden zu Unrecht bezogen. Dieser Übergenuß sei nach § 13 a GG 1956 nur dann nicht rückforderbar, wenn er in gutem Glauben empfangen worden sei, was bei der Beschwerdeführerin auszuschließen sei, weil der Irrtum der auszahlenden Stelle durch sie selbst, nämlich durch eine falsche Meldung über ihr Beschäftigungsausmaß, herbeigeführt worden sei. Anordnungen des Schulleiters änderten daran nichts; auch hätte die Beschwerdeführerin die Gesetzwidrigkeit einer Maßnahme, die dahin führte, die Anzahl der lehrplanmäßig vorgesehenen und als Überstunden zu bezahlenden Leibesübungs Wochenstunden zu vergrößern, auf alle Fälle erkennen müssen. Auch dann sei ihr guter Glaube beim Empfang der Mehrdienstleistungsvergütung für über die Stundentafel hinaus gehaltenen Unterrichtsstunden ausgeschlossen. Bei der Festsetzung der monatlichen “Rückzahlungsraten“ seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Für verletzt hält sich Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterbleiben der Rückforderung von gutgläubig in Empfang genommenen Übergenüssen, für die teilweise auch das Rückforderungsrecht verjährt sei, durch unrichtige Anwendung der zitierten Norm sowie der §§ 13 a und 13 b GG 1956 und der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 11, 8 DVG, 37, 39, 60 AVG 1950). Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde kann nicht in Abrede stellen, daß die von der Beschwerdeführerin unterfertigten Beschäftigungsnachweise falsche Angaben über das Ausmaß der von ihr erbrachten Unterrichtsleistung enthielten und diese Angaben in dem Ausmaß, in dem ihre Unrichtigkeit feststeht (Erteilung von tatsächlich nur 5 statt der ausgewiesenen 9 wöchentlichen Unterrichtsstunden in Leibesübungen), zur Auszahlung von Mehrdienstleistungsvergütung an die Beschwerdeführerin nach § 61 GG 1956 in jenem Betrag geführt hat, der jetzt als ungerechtfertigt bezogener Übergenuß zurückgefordert wird. Zu Unrecht empfangene Leistungen in diesem Ausmaß im Sinne des § 13 a GG 1956 liegen damit vor, weil die zusätzlichen Unterrichtsstunden, für die die Mehrleistungsvergütung in den Beschäftigungsnachweisen (im Zusammenhalt mit der vorgelegten Lehrfächerverteilung) angesprochen und ausbezahlt wurde, jedenfalls nicht gehalten worden sind. Ob in anderer Art und zu anderer Zeit dauernd ein Unterricht erteilt wurde, der das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin überschritt und daher einen Anspruch auf die in § 61 Abs. 1 GG 1956 vorgesehene besondere Vergütung möglicherweise hätte begründen können, ist eine von der im gegebenen Fall eindeutig feststehende Tatsache einer zu Unrecht empfangenen Leistung unabhängige und damit im Zusammenhang mit der Rückforderung dieser Leistung nicht entscheidende Frage.
Dazu kommt, daß eine Mehrleistung, soll sie einen Anspruch nach § 61 Abs. 1 GG 1956 begründen, zwar nicht hier ist die Beschwerde im Recht in einer bestimmten (etwa schriftlichen) Form bewiesen, aber dem genauen Ausmaß und zumindest dem Kalendertag, an dem sie erbracht wurde, nach einwandfrei feststehen muß, weil sonst die der Dienstbehörde obliegende genaue Überprüfbarkeit nicht gewährleistet und auch keine ausreichende Grundlage für eine exakte Berechnung der Höhe der daraus resultierenden Mehrdienstleistungsvergütung gegeben ist. Diesen Voraussetzungen haben die in einem auffällig späten Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens neu aufgestellten Behauptungen der Beschwerdeführerin und anderer an der betreffenden Schule tätigen Lehrer in der Niederschrift vom 8. November 1976 nicht genügt. Wenn nicht einmal der anspruchsberechtigte Lehrer selbst genau angeben kann, wie viele zusätzlichen Unterrichtsstunden und wann er diese erteilt hat und zudem feststeht, daß darüber schriftliche Aufzeichnungen nicht geführt wurden, ist die Dienstbehörde zu weiteren Ermittlungen in Richtung auf möglicherweise Ansprüche nach § 61 GG 1956 begründende Tatsachen nicht verpflichtet. Daß solche Ermittlungen nicht versucht wurden, begründete also auch unter diesem Gesichtspunkt keine der belangten Behörde unterlaufene Rechtswidrigkeit. Der weiteren Frage, was sich daraus ergibt, daß die nun neu behaupteten zusätzlichen Unterrichtsstunden zu einer Unterrichtserteilung an Schüler über das im Lehrplan vorgesehene Ausmaß hinaus geführt hätten, kommt bei der dargestellten Rechts und Verfahrenslage keine Bedeutung zu. Vielmehr steht fest, daß die Behörde ohne Rechtsirrtum und ohne daß ihr ein Verfahrensmangel unterlaufen wäre, davon ausgehen konnte, daß der in ihrem Bescheid rückgeforderte, der Höhe nach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestrittene Betrag eine von der Beschwerdeführerin zu Unrecht empfangene Leistung und mithin Übergenuß im Sinne des § 13 a GG 1956 war.
Traf dies zu, so hat die Beschwerdeführerin den Übergenuß auch zu ersetzen, weil von einem Empfang „im guten Glauben“ nicht die Rede sein kann. Dazu bedarf es, wie die belangte Behörde richtig erkannte, im hier gegebenen Fall nicht der Heranziehung; des vom Verwaltungsgerichthof in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes, schon die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszuzahlenden Stelle schließe den guten Glauben beim Empfang des Übergenusses aus, weil ursächlich für den Übergenuß wahrheitswidrige Angaben der Beschwerdeführerin selbst waren. Wenn sie in der Beschwerde versucht, sich auch hier wieder auf die angeblich als teilweisen Ersatz für durch die Klassenzusammenlegung nicht erteilte Unterrichtsstunden abgehaltenen „Turnstunden im Freien“ zu berufen, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß selbst nach ihren eigenen Angaben in der Niederschrift vom 8. November 1976 das Ausmaß dieser „Turnstunden im Freien“ jetzt unabhängig davon, daß sie aus den weiter oben angeführten Gründen bei Beurteilung der Frage des entstandenen Übergenusses außer Betracht bleiben müßten höchstens 80 bis 90 % der im Gegensatz zu den Angaben in den Beschäftigungsnachweisen nicht gehaltenen Unterrichtsstunden ausmachten. Sie ändern daher nicht nur, wie bereits dargelegt, nichts an der materiellen Rechtslage, sondern selbst unter Zugrundelegung der eigenen Behauptungen der Beschwerdeführerin auch nichts daran, daß ihre Angaben in den Beschäftigungsnachweisen bewußt unrichtig waren. Der immer wieder versuchte Hinweis der Beschwerdeführerin, diese Angaben seien im Einvernehmen mit dem Direktor der Schule oder selbst auf dessen Anordnung gemacht worden, ist vollends verfehlt, weil jeder Beamte auch eine noch so „junge Lehrerin“ weiß, daß sie ihrer Dienstbehörde nichts Wahrheitswidriges (schon gar nicht in einer einen Bezugsanspruch begründenden Urkunde) melden darf und sie unabhängig vom Verhalten ihres Dienstvorgesetzten für bewußt unrichtige Angaben gegenüber der Dienstbehörde die vollen dienstrechtlichen Folgen treffen.
Die belangte Behörde hat damit zu Recht Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin die nach § 13 a Abs. 1 GG 1956 den Rückersatzanspruch ausschlösse, nicht als gegeben angenommen.
Das Recht auf Rückforderung ist auch nicht verjährt. Auf die Verjährung von Leistungs und Rückforderungsansprüchen nach dem Gehaltsgesetz 1956 sind nach dessen § 13 b Abs. 4 die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung anzuwenden. Damit sind insbesondere die Rechtswirkungen eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Anerkenntnisses des Anspruches in bezug auf die Verjährung so zu beurteilen wie im bürgerlichen Recht, und zwar gleichgültig, ob es sich um ein die Verjährungsfrist unterbrechendes Anerkenntnis während des Laufes der Verjährungszeit (§ 1497 ABGB) oder um die Anerkennung einer bereits verjährten Schuld handelt. Diese Anerkennung, die die Beschwerdeführerin gegenüber dem ihr mit dem Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 21. April 1976 hinreichend konkretisierten Rückforderungsanspruch in ihrer Äußerung vom 8. Mai 1976 ausdrücklich abgegeben hat, ist gültig und kommt einem Verzicht auf das Geltendmachen bis dahin eingetretener Verjährung gleich (vgl. die zahlreichen unter Z. 2 zu § 1502 ABGB abgedruckten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bei Kapfer, Große Manz Ausgabe, 30. Auflage). Daß ein solcher Verzicht auch im Geltungsbereich des § 13 b GG 1956 zulässig ist und das durch Verjährung eingetretene Hindernis für die Geltendmachung des materiell nach wie vor zu Recht bestehenden Anspruchs beseitigt, ergibt sich insbesondere auch daraus, daß nach § 13 b Abs. 3 leg. cit. das trotz Verjährung Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, die Schuld daher auch in diesem Bereich, selbst nach Ablauf der Verjährungsfrist, als Naturalschuld weiter bestehen bleibt. Die Anerkennung dieser Schuld kann keine anderen Rechtsfolgen nach sich ziehen wie deren Bezahlung die ihrem Wesen nach Anerkennung durch reale Handlung in sich schließt. Dazu kommt, daß auch im öffentlichen Recht selbst auf Ansprüche rechtswirksam verzichtet werden kann (Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1924, Slg. Nr. 356, und vom 26. Juni 1929, Slg. Nr. 1232; Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1932, Slg. Nr. 17.268/A, vom 19. April 1956, Zl. 2861/52, Slg. Nr. 4047/A, u.v.a.). Umsomehr kann auf Umstände verzichtet werden, die wie eingetretene Verjährung nur der Geltendmachung eines weiterhin zu Recht bestehenden Anspruchs entgegenstehen. Die Anerkennung des Rückforderungsanspruches im Schreiben der Beschwerdeführerin an die Tiroler Landesregierung vom 21. April 1976 enthält aber in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise einen solchen Verzicht.
Mithin erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Da der Verwaltungsgerichtshof sogleich über die Beschwerde selbst entschieden hat, erübrigte sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz an das Land Tirol als den Rechtsträger, für den die belangte Behörde in dieser Beschwerdesache gehandelt hat, beruht auf den §§ 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 5, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und auf Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 4/1975.
Wien, 30. Juni 1977
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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