§ 1498 Wirkung der Ersitzung oder Verjährung.
§ 1498 Wirkung der Ersitzung oder Verjährung. — ABGB
§ 1498 Wirkung der Ersitzung oder Verjährung. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019247
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer eine Sache oder ein Recht ersessen hat, kann gegen den bisherigen Eigenthümer bey dem Gerichte die Zuerkennung des Eigenthumes ansuchen, und das zuerkannte Recht, wofern es einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, den letzteren einverleiben lassen.