Nach dem dritten Satz des § 145 Abs. 1 ABGB steht die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Urkunde (oder ihre beglaubigte Ausfertigung) dem Standesbeamten, dh. der Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch das Kind eingetragen ist, zukommt; von diesem Zukommen hängt die Rechtswirksamkeit des Anerkenntnisses ab, es ist konstitutiv.
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