RS0017590 – OGH Rechtssatz
Wenngleich § 1417 ABGB eine Ausdehnung der im § 904 ABGB für Kontraktsobligationen gegebenen Regeln über die Erfüllungszeit auch auf ausservertragliche Obligationen grundsätzlich zuläßt, so darf doch in der letzteren Gesetzesstelle genannten Fällen nur die Erfüllungszeit, nicht aber die Erfüllung selbst im ungewissen gelassen sein. Es muß also vor allem eine unbedingte Verpflichtung festgestellt sein, dann erst kann § 904 ABGB zur Anwendung gelangen.