ABGB
Gliederung
Verträge zugunsten Dritter
7. Abschnitt Liquidation
§ 1355 Wirkung.
Der Bürge kann in der Regel erst dann belanget werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllet hat.
§ 1355 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
…§ 1355. Der Bürge kann in der Regel erst dann belanget werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllet hat.…
in der Klage gegen den Hauptschuldner liegende Einmahnung der Hauptschuld vermag bei gleichzeitiger Belangung des Bürgen das Erfordernis der vorausgegangenen Einmahnung im Sinne des § 1355 ABGB nicht zu ersetzen.…
… 17. GP. 20, 21; RIS Justiz RS0120833). Zur Ausgestaltung der Bürgenhaftung halten die Erläuterungen, aaO, fest: „... Im Sinne des § 1355 ABGB kann der Beschäftiger erst dann belangt werden, wenn der Überlasser gerichtlich oder außergerichtlich gemahnt wurde. Eine gerichtliche Klage gegen den Überlasser ist nicht erforderlich (Abs…
…14 AÜG eine Bürgenstellung für Lohnforderungen der überlassenen Arbeitskräfte sowie die vom Überlasser zu leistenden Dienstgeber- und Sozialversicherungsbeiträge zukomme. Ein Bürge kann aber gemäß § 1355 ABGB erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllt hat. Dass ein Streit auch…
…ausdrücklich ausgeführt, zu welcher Art der Bürgschaft sich die Drittbeklagte verpflichtet habe, mache dies die Klage nicht unschlüssig. Es sei vielmehr im Sinne des § 1355 ABGB Nachschuldnerschaft anzunehmen. Wohl aber müßte für die Schlüssigkeit der Klage im allgemeinen eine Behauptung über die Mahnung des Hauptschuldners oder den Verzicht des Bürgen auf…
… Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). [8] 3. Gemäß § 1355 ABGB kann der Bürge in der Regel erst dann belangt werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllt hat…
…gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge (§ 1355 ABGB). Nach Abs 2 dieser Bestimmung haftet der Beschäftiger nur mehr als Ausfallsbürge im Sinn des § 1356 ABGB, wenn er seine Verpflichtungen aus…
…für den Fall verpflichte, daß der Erstschuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle. Daraus folge, daß die Inanspruchnahme eines Bürgen Nichterfüllung trotz Fälligkeit der Schuld voraussetze (§ 1355 ABGB.). Damit erweise sich das Erfordernis der Nichterfüllung trotz Fälligkeit der Schuld als Tatbestandsmerkmal der Bürgschaft, während sonst die mangelnde Fälligkeit nur auf Einrede zu beachten…
…den §§1346 ff. ABGB gesetzlich geregelt. Für einen gültigen Bürgschaftsvertrag bedürfe es einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des Bürgen (§1346 Abs2 ABGB). Gemäß §1355 ABGB könne der Bürge in der Regel erst dann belangt werden, wenn der Hauptschuldner eine vom Gläubiger eingemahnte Verbindlichkeit nicht erfüllt habe. Wer sich hingegen als…
…für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge (§ 1355 ABGB). Wenn der Beschäftiger seine Verpflichtungen aus der Überlassung dem Überlasser bereits nachweislich erfüllt hat, haftet er nur mehr als Ausfallsbürge im Sinne des § 1356…
…Bürge sein sollte. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart hätten und sich aus besonderen Vorschriften nicht das Gegenteil ergebe, müsse der Gläubiger gemäß § 1355 ABGB zuerst den Hauptschuldner mahnen. Hätte sich der Beklagte lediglich als Ausfallsbürge verpflichten wollen, hätte dies in der Urkunde seinen Niederschlag finden müssen. Gemäß § …
…Gesetzes läßt keinen Zweifel darüber offen, daß es sich bei der Bestimmung des § 17 Abs. 2 WAG. um eine Bürgschaft im Sinne des § 1355 ABGB. handelt, deren Inanspruchnahme lediglich eine vorherige Mahnung des Hauptschuldners voraussetzt (Schuppich, a. a. O.). Die von der Revision herangezogene Bestimmung des § 1350 ABGB. hat…
…B***, Bernhard M***, Herbert S*** und Dieter H*** hätten eine Haftung als Ausfallsbürgen gemäß §§ 1344, 1346 ABGB übernommen und könnten deshalb gemäß § 1355 ABGB für die sich aus dem Vergleich zu 11 Cg 358/83 des Landesgerichtes Salzburg ergebenden Verbindlichkeiten der Firma G*** G*** Schraubenverwaltungs G.m.b.H. Co KG und…
…jun. eine Wechselbürgschaft (und zwar keinesfalls in Form einer Ausfallsbürgschaft) für die von der Firma H S aufgenommenen beiden Darlehen übernommen. Die gemäß § 1355 ABGB vor Inanspruchnahme des Bürgen vorgeschriebene Einmahnung der Schuld beim Hauptschuldner sei wegen des Konkurses der Firma H S hinfällig bzw. als mit negativem Ausgang erfolgt…
…für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltsansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge (§ 1355 ABGB). Zweck dieser Regelung ist einmal die „Sicherung der finanziellen Ansprüche der überlassenen Arbeitskräfte". Darüber hinaus soll sie auch „den Beschäftiger zu einer sorgfältigen…
…gegen den Hauptschuldner. Die Beweislast für die Uneinbringlichkeit bei der Ausfallsbürgschaft – so wie auch für die Einmahnung bei der normalen Bürgschaft nach § 1355 ABGB – trifft den Gläubiger (Kläger). Hat aber der Gläubiger bereits Exekution geführt, so liegt es am Ausfallsbürgen, substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass weitere…
…des Ausfallsbürgen ist. Für die Ausfallsbürgschaft gelten ansonst die allgemeinen Regeln über die Bürgschaft. Im vorliegenden Fall steht die außergerichtliche Einmahnung der Hauptschuldnerin (§ 1355 ABGB) fest. Im Übrigen beruht die Bejahung der Fälligkeit der Bürgschaft auf den Umständen des Einzelfalls, ergeben sich doch die Voraussetzungen dafür, wie bereits dargestellt, aus…
…die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge (§ 1355 ABGB). Gemäß Abs 2 haftet der Beschäftiger nur mehr als Ausfallsbürge im Sinne des § 1356 ABGB, wenn er seine Verpflichtungen aus der Überlassung dem Überlasser…
…dem der Bürge weiß, daß die Hauptschuld außerdem noch durch ein Pfand abgesichert ist, zwar freistehe, den Bürgen der Ordnung nach im Sinn des § 1355 ABGB zu belangen. Der Gläubiger sei aber nicht befugt, sich zu dessen Nachteil des Pfandes zu begeben. Daraus werde eine Sorgfaltspflicht des Gläubigers gegenüber dem Bürgen…
…Beschäftiger gemäß § 14 AÜG für die der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigungen in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche als Bürge entweder gemäß § 1355 ABGB (§ 14 Abs 1 AÜG) oder gemäß § 1356 ABGB (§ 14 Abs 2 AÜG), doch stehe…
…für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge (§ 1355 ABGB) [Abs 1]. Hat der Beschäftiger seine Verpflichtungen aus der Überlassung bereits dem Überlasser nachweislich erfüllt, haftet er nur als Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) [Abs 2…
…österreichischem Erklärungs empfängerhorizont deutet die Wendung „unter ausdrücklichem Verzicht auf die Einreden der Vorausklage“ gerade nicht auf eine Bürgschaft hin. Nach § 1355 ABGB setzt die Fälligkeit der Bürgenhaftung nur die (außergerichtliche) Einmahnung, nicht auch die gerichtliche Klage voraus. Für eine österreichische Bürgschaftsverpflichtung ergibt der Verzicht auf die Einrede…
…geschehen. Diese individuell niedergelegte, abschließende vertragliche Regelung laut Punkt 15. ergäbe somit eine Einschränkung der vorangegangenen Vertragspunkte nach Maßgabe der zuletzt getroffenen Willensübereinstimmung. Nach § 1355 ABGB könne der Bürge in der Regel erst dann belangt werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfülle. Die…
…41/17p). 1.4 Die Beweislast für die Uneinbringlichkeit bei der Ausfallsbürgschaft – so wie auch für die Einmahnung bei der normalen Bürgschaft nach § 1355 ABGB – trifft den Gläubiger. Hat aber der Gläubiger bereits Exekution (im Sinn der erforderlichen und zumutbaren Exekutionsmaßnahmen) geführt, so liegt es am Ausfallsbürgen, substanziiert zu…
…den überlassenen Arbeitskräften für die Beschäftigung in ihrem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürgin nach § 1355 ABGB (Abs 1) und soweit sie ihre Verpflichtungen aus der Überlassung bereits der Erstbeklagten gegenüber nachweislich erfüllt habe - nur als Ausfallsbürgin gemäß § 1356…
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