BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1355

§ 1355Wirkung.

Der Bürge kann in der Regel erst dann belanget werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllet hat.

Entscheidungen
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