RS0026642 – OGH Rechtssatz
Werden die im § 1308 ABGB genannten Personen selbst beschädigt, dann haften Personen, die die Obsorge über sie vernachlässigt haben, dem Schädiger für den Rückersatz des dem Beschädigten geleisteten Schadenersatz allenfalls nach §§ 1301, 1302 ABGB, nicht aber nach § 1309 ABGB.