Daß der Dotierungspflichtige durch Geltendmachung seiner Leistung als außergewöhnliche Belastung im Sinne der § 34 EStG unter Umständen eine Verminderung seiner Einkommensteuerleistung zu erzielen vermag, kann im Hinblick auf § 1221 ABGB bei der Bemessung der Heiratsausstattung vernachlässigt werden.
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