Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1. durch den Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen ist;
2. durch Beschluss der Gesellschafter;
3. durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
4. durch Kündigung oder durch gerichtliche Entscheidung;
5. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1208 Auflösungsgründe
…6. Abschnitt Auflösung Auflösungsgründe § 1208. Die Gesellschaft wird aufgelöst: 1. durch den Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen ist; 2. durch Beschluss der Gesellschafter; 3. durch die rechtskräftige Eröffnung…
§ 1214 Fortsetzungsbeschluss
…Fortsetzungsbeschluss § 1214. (1) Die Gesellschafter können bei Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen. In den Fällen des § 1208 Z 3, 4 oder 5, der Kündigung der Gesellschaft nach § 339 Abs. 1 EO und der Auflösung der Gesellschaft durch das…
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