ABGB
Gliederung
Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.
§ 1181 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1181 2. Abschnitt
…Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander Gestaltungsfreiheit § 1181. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt…
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