RS0020692 – OGH Rechtssatz
Die Abtretung von Bestandrechten unterscheidet sich vom bloßen Afterbestand im Sinne des § 1098 ABGB nicht nur im Rechtstitel - welcher bei der Abtretung meist Kauf oder Schenkung, im anderen Fall aber Bestandvertrag ist, - sondern vor allem auch dadurch, daß nur der Bestandrechtserwerber - wie jeder Zessionar - in ein unmittelbares Rechtsverhältnis zum Bestandgeber tritt.