Sind die vertragschließenden Theile über das Wesentliche des Bestandes, nähmlich über die Sache und den Preis, übereingekommen; so ist der Vertrag vollkommen abgeschlossen, und der Gebrauch der Sache für gekauft anzusehen.
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Informationen zu § 1094 ABGB: Entscheidungen siehe bei § 1100 ABGB…
bei Berechnung des Entgelts betragsmindernd zu berücksichtigen (§ 14 Abs 1 3. Satz WGG), sind auch sie als Teil des Bestandzinses im Sinne des § 1094 ABGB anzusehen. Es handelt sich um Mietzinsvorauszahlungen, die wesensmäßig von den Vertragsteilen einem bestimmten (bestimmbaren) Zeitraum zugeordnet sind.…
MG der ortsübliche Mietzins zu errichten ist, ist deshalb nicht ungültig. Die Höhe des zu zahlenden Zinses musste, damit diese Vereinbarung dem Erfordernis des § 1094 ABGB entspricht, nicht unmittelbar bestimmt werden, vielmehr genügte es, dass der Vertrag hinreichende Anhaltspunkte liefert, die die Höhe des Zinses unter Heranziehung gesetzlicher Auslegungsregeln nach der…
…Lockerung der Zinsbildungsvorschriften getroffen worden sei, sei gültig vereinbart worden. Die Höhe des danach zu bezahlenden Zinses habe, damit die Vereinbarung dem Erfordernis des § 1094 ABGB entspreche, nicht unmittelbar bestimmt werden müssen, es genüge, daß der Vertrag hinreichende Anhaltspunkte liefert, so daß die Höhe des Zinses unter Heranziehung gesetzlicher Auslegungsregeln, nach…
…über den aufschiebend bedingten zukünftigen Zins bereits im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses vorlag, ob der vereinbarte freie Zins also bestimmt oder doch bestimmbar ist (§ 1094 ABGB). Es ist nicht erforderlich, dass der künftige Mietzins, um rechtsgültig bedungen zu sein, unmittelbar bestimmt ist, es genügt, wenn der Vertrag hinreichend Anhaltspunkte liefert, die…
…selbständiges Verfügungsrecht über seinen Anteil am Bestandrecht zu (vgl Würth in Rummel Rz 20 zu § 1090 ABGB; Binder in Schwimann Rz 6 zu § 1094 ABGB mwN; MietSlg 42.028 = WoBl 1992/21). Es fehlen daher die in § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 18 MRG normierten…
…der ortsübliche Mietzins zu entrichten ist, ist deshalb nicht ungültig. Die Höhe des zu zahlenden Zinses musste, damit diese Vereinbarung dem Erfordernis des § 1094 ABGB entspricht, nicht unmittelbar bestimmt werden, vielmehr genügte es, dass der Vertrag hinreichende Anhaltspunkte liefert, die die Höhe des Zinses unter Heranziehung gesetzlicher Auslegungsregeln nach der…
…Willensäußerung unter Berücksichtigung aller Umstände beimessen mußte (1 Ob 126/97d; ÖBA 1992, 745; ÖBA 1990, 843; MietSlg 42.110 uva). Ein Bestandvertrag kommt gemäß § 1094 ABGB schon durch die Willensübereinstimmung über den Bestandgegenstand und den Bestandzins zustande, es sei denn, die Vertragsparteien hätten sich die Einigung über bestimmte, wenn auch unwesentliche…
…Entgeltes und entgegen einer (im Einvernehmen schlüssig abdingbaren) Schriftformklausel (Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht21 § 1 MRG Rz 8; Binder in Schwimman³ § 1094 ABGB Rz 12), wobei ein Prekarium nicht vermutet wird (zu allem: 8 Ob 2140/96f mwN; RIS-Justiz RS0014302; RS0014305; RS0019200). Es entspricht also den dargestellten…
…zu verlangen, gebe es, abgesehen von der Bestimmung des § 45 MRG, nicht. Im übrigen entspreche die zitierte Klausel dem Erfordernis des § 1094 ABGB nicht. Es genüge zwar, wenn der Vertrag hinreichende Anhaltspunkte liefere, die die Höhe des Zinses unter Heranziehung gesetzlicher Auslegungsregeln nach der Verkehrssitte und dispositiven Gesetzesnormen…
…für die Begründung eines Bestandverhältnisses darstellen kann (vgl MietSlg 34.182; MietSlg 37.102; Würth in Rummel ABGB3 §§ 1092 bis 1094 Rz 5). Gemäß § 1094 ABGB ist der Bestandvertrag vollkommen abgeschlossen, wenn die vertragschließenden Teile über das Wesentliche des Bestandes, nämlich über die Sache und den Preis, übereingekommen sind. Auch wenn…
…allerdings, dass bereits im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses die Einigung über den aufschiebend bedingten künftigen Mietzins vorliegt, der Mietzins also bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (§ 1094 ABGB). Dazu genüge es, wenn der Vertrag hinreichende Anhaltspunkte liefert, wonach die Höhe des Mietzinses unter Heranziehung gesetzlicher Auslegungsregeln, der Verkehrssitte oder dispositiver Gesetzesnormen bestimmbar ist…
…zuläßt, sie hätten einen Bestandvertrag abschließen wollen (MietSlg. 35.135 mwN). Voraussetzung für das Zustandekommen eines Mietvertrages - sei es ausdrücklich oder konkludent - ist jedoch gemäß § 1094 ABGB die Einigung über Sache und Preis. Eine Einigung über die Sache, nämlich das Dachgeschoß des Hauses Innsbruck, Sternwartestraße 20, erfolgte jedenfalls dadurch, daß die Parteien…
…bereits das Erstgericht zutreffend verwiesen hat und wovon auch das Berufungsgericht ausging. Daß der Wortlaut der zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Klausel dem Bestimmtheitserfordernis des § 1094 ABGB entspricht, weil der 'für Mietobjekte ähnlicher Lage und Beschaffenheit angemessene Mietzins' im Sinne des § 16 Abs 1 MRG ohne weiteres objektiv feststellbar ist, erscheint…
…Unterpachtzins nur der flächenmäßige Anteil nach dem Kostendeckungsprinzip zu errechnen (vgl Würth in Rummel² Rz 24 zu § 1092 bis § 1094 ABGB). Trotz der Verwendung des Begriffes "Angemessenheit des vereinbarten Unterpachtzinses" in § 11 Abs 4 KlGG ist durch den …
…festzuhalten. Nichts anderes kann bei (abgeschwächter) Abtretung von Unterbestandrechten im Zusammenhang mit der Veräußerung des in den Unterbestandräumen betriebenen Unternehmens gelten (vgl Binder in Schwimann, ABGB § 1094 Rz 20), auf die § 1098 ABGB analog anzuwenden ist (Würth in Rummel, ABGB2 § 1098 Rz 13), weil dem Unterbestandnehmer nach § 1098 ABGB…
…außerbücherliche Erweberin deshalb allein durch Berufung auf die Veräußerungsverträge seiner Passivlegitimation nicht entledigen. Nicht ganz verständlich ist der Hinweis in der Revision auf § 1094 ABGB, vor allem auf die Erörterungen Würths (aaO Rz 7), weil dieser Autor dort zwar in der Tat zwischen Rechtswirksamkeit und Erfüllbarkeit des Bestandvertrages…
…Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Beträge (vgl MietSlg 39.695/27, 45.092/5). Demnach seien Finanzierungsbeiträge des Mieters als Teil des Bestandzinses iSd § 1094 ABGB anzusehen. Das gesamte angemessene Entgelt iSd §§ 13 ff WGG stelle bei einer Gebrauchsüberlassung durch Mietvertrag Mietzins dar. Bei den Finanzierungsbeiträgen handle es sich…
…jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, Bestandvertrag". Dieser Vertrag kommt nach der Anordnung des § 1094 ABGB dann zustande, wenn "die vertragschließenden Teile über das Wesentliche des Bestandvertrages, nämlich über die Sache und den Preis übereingekommen" sind; der Gebrauch einer Sache ist…
…27 = SZ 60/115). Sind aber Finanzierungsbeiträge des Mieters bei Berechnung des Entgelts betragsmindernd zu berücksichtigen, sind auch sie als Teil des Bestandzinses iSd § 1094 ABGB anzusehen. Das gesamte angemessene Entgelt im Sinne der §§ 13 ff WGG stellt somit bei Gebrauchsüberlassung durch Mietvertrag Mietzins dar (Keinert, Grundfragen des zivilen…
…formgültig (weil nur mündlich) getroffenen Befristungsvereinbarung (vgl dazu 6 Ob 25/00w mwN) nicht geprüft werden muss: Ein Bestandvertrag kommt gemäß § 1094 ABGB schon durch die Willensübereinstimmung über den Bestandgegenstand und den Bestandzins zustande, es sei denn, die Vertragsparteien hätten sich die Einigung über bestimmte, wenn auch unwesentliche…
…Es könne dahingestellt bleiben, ob durch die Vereinbarung vom 20. November 1971 durch hinlängliche Einigung über Gegenstand und Preis ein Pachtvertrag im Sinne des § 1094 ABGB zustande gekommen sei. Beim Vorliegen eines Bestandverhältnisses wäre die Bewirtschaftungspflicht des Klägers in eine Verpflichtung zur Leistung eines entsprechenden Entgeltes übergegangen. Sofern jedoch mangels Einigung…
…in rechtlicher Hinsicht, der gerichtliche Vergleich über die Arbeitspflichten der Beklagten sei nicht im Sinne deren Prozeßstandpunkts auszulegen. Sie schuldeten die Arbeitsleistungen gemäß § 1094 ABGB als Entgelt für den Sachgebrauch. Daher hänge die Entscheidung, ob Arbeitsbedarf bestehe, vom Willen der Klägerin als Vermieterin und nicht vom Belieben der Beklagten als…
…nicht, daß sie im Sinn des § 884 ABGB vor Errichtung der Vertragsausfertigung nicht gebunden sein wollten (Miet 34.180 mwN). Der Bestandvertrag kommt gemäß § 1094 ABGB schon durch die Willensübereinstimmung über den Bestandgegenstand und den Bestandzins zustande, es sei denn, daß sich die Vertragsparteien die Einigung über bestimmte, wenn auch unwesentliche…
…ging das Rekursgericht davon aus, daß der Bestandvertrag mit der Willenseinigung der Vertragspartner über das wesentliche des Bestandes (Bestandsache, Bestandzeit und Bestandzins) zustande komme (§ 1094 ABGB). Wenn auch die Antragstellerin an der ihr vom Realitätenbüro namhaft gemachten Wohnung prinzipielles Interesse gezeigt habe, könne von einer Willenseinigung der Parteien am 12. April…