JudikaturOGH

RS0020422 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2023

Sind Finanzierungsbeiträge des Mieters im Sinne des § 13 WGG bei Berechnung des Entgelts betragsmindernd zu berücksichtigen (§ 14 Abs 1 3. Satz WGG), sind auch sie als Teil des Bestandzinses im Sinne des § 1094 ABGB anzusehen. Es handelt sich um Mietzinsvorauszahlungen, die wesensmäßig von den Vertragsteilen einem bestimmten (bestimmbaren) Zeitraum zugeordnet sind.

Rückverweise