[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 2. August 2005 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Über die datenschutzrechtliche Beschwerde des Georg L*** (Beschwerdeführer) aus Graz, vertreten durch den Verein D*** (im Folgenden kurz: D***), dieser vertreten durch Mag. Horst T***, beide 1*** Wien, ************straße **, vom 4. April 2005, gegen Johann Sch***, Inhaber der 'G***inform', 1*** Wien, U***gasse **, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten wird gemäß §§ 26 Abs 1 und 4, 31 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, wie folgt entschieden:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer durch Nichterteilung einer inhaltlichen Auskunft in Reaktion auf das mit Schreiben vom 18. Jänner 2005 gestellte Auskunftsbegehren in seinem Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt hat.
2. Dem Beschwerdegegner wird aufgetragen, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung (Verein D***) binnen zwei Wochen inhaltliche Auskunft gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 über die zur Person des Beschwerdeführers verarbeiteten Daten zu geben.
Begründung:
A) Vorbringen der Beteiligten und Verfahrensgang
In seiner am 4. April 2005 einbrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch die D***, diese per Vollmacht vertreten durch Mag. Horst T***, vor, am 18. Jänner 2005 ein Auskunftsbegehren gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 per Fax an den Beschwerdegegner gerichtet zu haben. Mit dem Auskunftsbegehren wurde auch eine Kopie der Vollmacht und zwecks Identitätsnachweis eine Kopie des Personalausweises des Beschwerdeführers (samt Lichtbild) übermittelt. Der Beschwerdegegner habe darauf brieflich mit dem Vorhalt reagiert, die Ausweiskopie sei durch die Faxübertragung unleserlich bei ihm eingelangt. Darauf sei der Identitätsnachweis durch Übersendung einer Kopie per Briefpost verbessert worden, die der Beschwerdegegner am 21. Jänner 2005 auch nachweislich erhalten habe. Bis dato sei keine inhaltliche Auskunft und kein Ablehnungsschreiben eingegangen, der Beschwerdegegner habe nicht reagiert und ihn dadurch in seinem Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt. Er beantragte, dem Beschwerdegegner die Auskunftserteilung mit Bescheid aufzutragen.
Der Beschwerdegegner, von der Datenschutzkommission mit
Schreiben vom 19. April 2005, GZ: K121.034/0002-DSK/2005, zur Stellungnahme aufgefordert, bestritt den Sachverhalt nicht, wendete aber Folgendes gegen das Entstehen eines Anspruchs auf
Auskunft ein:
Eine Auskunft dürfe nur dann erfolgen, wenn die Unterlagen korrekt und vollständig seien. Dies sei hier aber nicht der Fall: 1. Es sei ihm bis heute unbekannt, ob der den Beschwerdeführer vertretende Verein im Vereinsregister eingetragen sei, wie sich der Vorstand zusammensetze, wer zeichnungsberechtigt sei bzw. wer im Namen des Vereins agieren dürfe. 2. Der den Beschwerdeführer vertretende Verein habe zwar angeführt, dass derartige Informationen aus dem Vereinsregister zu entnehmen seien, es sei ihm aber nicht zumutbar, solche Recherchen durchzuführen. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter verpflichtet, einen beglaubigten Vereinsregisterauszug vorzulegen. 3. So sei ihm der für den Verein auftretende Mag. T*** unbekannt, er wisse nicht, in welchem Verhältnis er zum Verein stehe und ob er im Auftrag des Vorstands handle. Aus diesen Gründen könne eine 'gesetzeskonforme Auskunft' im Sinne des DSG 2000 nicht erteilt werden.
B) Ermittlungsverfahren und verwendete Beweismittel
Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkundenkopien.
Dem Beschwerdegegner wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt.
C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung
Für die Datenschutzkommission steht folgender Sachverhalt fest:
Am 18. Jänner 2005 richtete die D***, vertreten durch Mag. Horst T***, namens des Beschwerdeführers ein Auskunftsbegehren gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 per Fax an den Beschwerdegegner. Mit dem Auskunftsbegehren wurde auch eine Kopie der dem Verein D*** erteilten Vollmacht (samt eigenhändiger Unterschrift des Beschwerdeführers) und, zwecks Identitätsnachweis, eine Kopie des Personalausweises des Beschwerdeführers (samt Lichtbild und Unterschriftsmuster) übermittelt. Der Beschwerdegegner reagierte darauf per Fax mit dem schriftlichen Vorhalt, die Ausweiskopie sei durch die Faxübertragung unleserlich bei ihm eingelangt. Darauf wurde der Identitätsnachweis durch Übersendung einer Ausweiskopie per Briefpost verbessert, die der Beschwerdegegner am 21. Jänner 2005 auch nachweislich erhalten hat. Darauf reagierte der Beschwerdegegner nicht mehr.
Beweiswürdigung : Dieses glaubwürdige und unbestrittene Sachverhaltvorbringen des Beschwerdeführers ist durch Urkundenkopien, die der Beschwerde angeschlossen waren, belegt. Die Zustellung des verbesserten Identitätsnachweises am 21. Jänner 2005 ergibt sich etwa aus dem vom Beschwerdegegner datiert unterschriebenen Zustellnachweis der Post AG. Die Tatsache, dass sich die D*** im Verfahren durch Mag. Horst T*** vertreten ließ, geht aus der Fertigung des auf Briefpapier der D*** erstellten Auskunftsbegehrens vom 18. Jänner 2005 hervor.
C) rechtliche Beurteilung
1. anzuwendende Rechtsvorschriften :
§ 26 Abs 1, 3 und 4 DSG 2000 lauten unter der Überschrift 'Auskunftsrecht':
' § 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
[...]
(3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.'
2. Anwendung auf den Beschwerdefall :
Der Beschwerdegegner wendet sinngemäß ein, wegen unklarer Vertretungs- und Vollmachtsverhältnisse sowie eines nicht erbrachten Identitätsnachweises (der D***) sei er an der Auskunftserteilung rechtlich gehindert gewesen.
Auf Grund der geltenden Rechtslage können sich die Beteiligten nicht nur durch eigenberechtigte natürliche Personen, sondern u. A. auch durch juristische Personen vertreten lassen, wobei sich die Bevollmächtigten durch eine auf Namen oder Firma lautende schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist erwiesen und vom Beschwerdegegner unbestritten, dass der Beschwerdeführer der D*** eine Spezialvollmacht oder 'besondere Vollmacht’ im Sinne von § 1006 ABGB zur Vertretung in Datenschutzangelegenheiten erteilt hat (Vollmacht vom 3. Dezember 2003).
Weiters wurde gegenüber dem Beschwerdegegner die Identität des Beschwerdeführers durch eine Kopie aus einem amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen. Durch Vergleich der Unterschriften im Ausweis und auf der Vollmacht konnte der Beschwerdegegner mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass Auskunftswerber und Vollmachtgeber ein und dieselbe Person waren.
Da eine juristische Person zwar rechtsfähig ist, aber nicht selbst handeln kann, wird ihre Geschäftsfähigkeit durch das Handeln ihrer nach außen vertretungsbefugten Organe dokumentiert.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Vertretung der D*** durch Herrn Mag. Horst T***. Der Beschwerdegegner erhebt nun erstmals im Verfahren vor der Datenschutzkommission Zweifel an dessen Vollmacht. Dem ist entgegen zu halten, dass das von Mag. T*** gezeichnete Auskunftsersuchen unter Verwendung von Briefpapier der D*** gestellt wurde und ihm auch die Vollmacht des Auskunftswerbers an die D*** beigelegt war – daraus ergab sich zumindest der Anschein, dass Mag. T*** für die D*** und damit mittelbar auch für den Auskunftswerber handlungsbevollmächtigt war. Die Datenschutzkommission geht daher davon aus, dass eine Anscheinsvollmacht im Sinne des § 1029 ABGB vorlag. Wenn der Beschwerdegegner Zweifel am Vorliegen zumindest einer solchen Vollmacht hatte, hätte er diese innerhalb von acht Wochen nach Stellung des Auskunftsbegehrens äußern müssen, sei es auch nur als Begründung dafür, dass die Erteilung der Auskunft verweigert wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise