(1) Für jeden Dampfkessel ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem folgende Eintragungen vorzunehmen sind:
1. Bestätigungsvermerk eines Sachkundigen über die Wartungs- und Prüfungsarbeiten an den Sicherheitseinrichtungen,
2. die Beurteilung der regelmäßigen betrieblichen Wasseruntersuchungen durch den Dampfkesselwärter und sein Bestätigungsvermerk über die durchgeführten Funktionsprüfungen und Kontrollen und
3. alle Störungen sowie besondere Feststellungen anlässlich der Prüfungs- und Wartungsarbeiten.
(2) Das Betriebsbuch ist dem Kesselprüfer bei den wiederkehrenden Untersuchungen vorzulegen.
(3) Die Führung des Betriebsbuches kann in jeder zweckmäßigen reproduzierbaren, manipulationssicheren Form erfolgen. Bei elektronischer Führung des Betriebsbuches sind elektronisch gesicherte Unterschriften zu verwenden.
Rückverweise
ABD-V · Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln
§ 1 Geltungsbereich
…3 Abs. 2, 5 und 8 sowie 6 Abs. 1. (3) Diese Verordnung gilt nicht für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß § 5 Abs. 8 DGÜW V, bei denen die Sicherheit des Gerätes im Betrieb aufgrund seiner Auslegung für den vorgesehenen Betrieb und der Betriebsweise auf Dauer gegeben ist.…
§ 3 Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung (BosB)
…1) Der Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung ist bei all jenen Dampfkesseln gestattet, welche sämtliche nachstehende Anforderungen erfüllen: 1. Der Betrieb erfolgt mit automatischer Beheizung. 2. Die automatische…
Anl. 2
…aus der Dampfkessel betrieben wird, müssen Einrichtungen zur Überwachung und Eingriffsmöglichkeiten zur Aufrechterhaltung des sicheren Zustandes des Dampfkessels vorhanden sein. 2. Nach einer Sicherheitsabschaltung ist von einem hierfür berechtigten Dampfkesselwärter vor dem Neustart des Dampfkessels eine Kontrolle vor Ort durchzuführen. 3. Alle wesentlichen Störmeldungen sind vor Ort und am Ort der Fernüberwachung entsprechend den Umgebungsbedingungen unmittelbar…