(1) Diese Verordnung gilt für ortsfest betriebene überhitzungsgefährdete Dampfkessel und regelt
1. den Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung,
2. den Betrieb von Dampfkesseln mittels Fernüberwachung und
3. die Anforderungen an die Wasserqualität von Speise- und Kesselwasser von Dampfkesseln.
(2) Für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß § 5 Abs. 1 der Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW V, BGBl. II Nr. 420/2004, gelten nur die Bestimmungen der §§ 2, 3 Abs. 1 Z 6, 3 Abs. 2, 5 und 8 sowie 6 Abs. 1.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß § 5 Abs. 8 DGÜW V, bei denen die Sicherheit des Gerätes im Betrieb aufgrund seiner Auslegung für den vorgesehenen Betrieb und der Betriebsweise auf Dauer gegeben ist.
Rückverweise
ABD-V · Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln
§ 1 Geltungsbereich
…1) Diese Verordnung gilt für ortsfest betriebene überhitzungsgefährdete Dampfkessel und regelt 1. den Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung, 2. den Betrieb von Dampfkesseln mittels Fernüberwachung und 3. die Anforderungen an die Wasserqualität von Speise- und Kesselwasser von Dampfkesseln. (2…
§ 3 Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung (BosB)
…menschliches Eingreifen sicher abgeführt (Ausdampfsicherheit). 6. Die Ausdampfsicherheit ist entsprechend den Bestimmungen der Anlage 1 Z 1 nachgewiesen; für Dampfkessel gemäß § 1 Abs. 2 genügen jedoch die vom Hersteller vorgelegten Nachweise über die Ausdampfsicherheit. 7. Nach einer Sicherheitsabschaltung kann die Beheizung nicht selbsttätig wieder anlaufen, sondern muss vor Ort entriegelt werden. (2) Die Kesselschutzsysteme der…