(1) Diese Verordnung gilt für ortsfest betriebene überhitzungsgefährdete Dampfkessel und regelt
1. den Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung,
2. den Betrieb von Dampfkesseln mittels Fernüberwachung und
3. die Anforderungen an die Wasserqualität von Speise- und Kesselwasser von Dampfkesseln.
(2) Für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß § 5 Abs. 1 der Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW V, BGBl. II Nr. 420/2004, gelten nur die Bestimmungen der §§ 2, 3 Abs. 1 Z 6, 3 Abs. 2, 5 und 8 sowie 6 Abs. 1.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß § 5 Abs. 8 DGÜW V, bei denen die Sicherheit des Gerätes im Betrieb aufgrund seiner Auslegung für den vorgesehenen Betrieb und der Betriebsweise auf Dauer gegeben ist.
Rückverweise
ABD-V · Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln
§ 1 Geltungsbereich
…1) Diese Verordnung gilt für ortsfest betriebene überhitzungsgefährdete Dampfkessel und regelt 1. den Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung, 2. den Betrieb von Dampfkesseln mittels Fernüberwachung und 3…
§ 3 Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung (BosB)
…1) Der Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung ist bei all jenen Dampfkesseln gestattet, welche sämtliche nachstehende Anforderungen erfüllen: 1. Der Betrieb erfolgt mit automatischer Beheizung. 2. Die automatische…