Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028
Vorwort
§ 1 Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses
(1) Der Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, den Ländern für die Jahre 2025 bis 2028 einen Fixbetrag aus dem Pflegefonds von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen.
(2) Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die Länder richtet sich nach der Endabrechnung gemäß § 4 des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Einrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, und lautet:
Länder | Verteilungsschlüssel |
Burgenland | 2,739453% |
Kärnten | 5,860326% |
Niederösterreich | 18,738108% |
Oberösterreich | 17,769283% |
Salzburg | 6,900836% |
Steiermark | 15,188123% |
Tirol | 13,700107% |
Vorarlberg | 5,473542% |
Wien | 13,630222% |
§ 2 Gemeinden, Städte, Sozialfonds, Sozialhilfeverbände
Die Länder sind im Sinne des § 13 F VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände mit den Mitteln gemäß § 1 entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen Nettoausgaben in den entsprechenden Jahren zu beteilen, jedenfalls aber in Höhe der durch die Abschaffung des Pflegeregresses mit der ASVG Novelle BGBl. I Nr. 125/2017 tatsächlich entstandenen zusätzlichen finanziellen Ausgaben, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Die Länder sind verpflichtet, die gemäß § 1 zur Verfügung gestellten Mittel an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände transparent und zeitnah zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Anweisung der Mittel
Die Mittel gemäß § 1 werden in den Jahren 2025 bis 2028 jeweils im Dezember zur Anweisung gebracht.
§ 4 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.