BundesrechtBundesgesetzeZweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028

Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028

In Kraft seit 01. Januar 2025
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§ 1 Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses

(1) Der Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, den Ländern für die Jahre 2025 bis 2028 einen Fixbetrag aus dem Pflegefonds von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen.

(2) Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die Länder richtet sich nach der Endabrechnung gemäß § 4 des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Einrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, und lautet:

Länder Verteilungsschlüssel
Burgenland 2,739453%
Kärnten 5,860326%
Niederösterreich 18,738108%
Oberösterreich 17,769283%
Salzburg 6,900836%
Steiermark 15,188123%
Tirol 13,700107%
Vorarlberg 5,473542%
Wien 13,630222%

§ 2 Gemeinden, Städte, Sozialfonds, Sozialhilfeverbände

Die Länder sind im Sinne des § 13 F VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände mit den Mitteln gemäß § 1 entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen Nettoausgaben in den entsprechenden Jahren zu beteilen, jedenfalls aber in Höhe der durch die Abschaffung des Pflegeregresses mit der ASVG Novelle BGBl. I Nr. 125/2017 tatsächlich entstandenen zusätzlichen finanziellen Ausgaben, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Die Länder sind verpflichtet, die gemäß § 1 zur Verfügung gestellten Mittel an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände transparent und zeitnah zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Anweisung der Mittel

Die Mittel gemäß § 1 werden in den Jahren 2025 bis 2028 jeweils im Dezember zur Anweisung gebracht.

§ 4 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.