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Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
In Kraft seit 01. Januar 2025
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§ 5 Inkrafttreten — Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028
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Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
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