BundesrechtBundesgesetzeGewährung von Zweckzuschüssen des Bundes an die Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnvorhaben in Graz

Gewährung von Zweckzuschüssen des Bundes an die Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnvorhaben in Graz

In Kraft bis 31. Dezember 2030
Up-to-date

§ 1 Zweckzuschüsse

Der Bund gewährt der Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnausbauvorhaben in den Jahren 2023 bis 2027 Zweckzuschüsse in Höhe von insgesamt bis zu 38,165 Millionen Euro.

§ 2 Vorhaben

(1) Der Straßenbahnausbau in Graz, in weiterer Folge kurz „Vorhaben“ genannt, hat unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie Transparenz zu erfolgen, wobei der Bund entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen das Vorhaben gemeinsam mit der Gemeinde Graz finanziert. Die Umsetzung des Vorhabens erfolgt durch die Gemeinde Graz gemäß den in § 4 dargestellten Zeiträumen.

(2) Das Vorhaben umfasst die Maßnahmen der Errichtung der Straßenbahnausbauvorhaben (einschließlich der Planung, der Grundeinlöse und des Baus) sowie deren Inbetriebsetzung. Es umfasst die Projekte:

1. Innenstadtentflechtung,

2. zweigleisiger Ausbau der Linie 5 und

3. zweigleisiger Ausbau der Linie 1.

Eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens ergibt sich aus den Anlagen 1 , 2 und 3 .

(3) Das Vorhaben setzt unmittelbar auf den bereits mit Ende 2021 fertiggestellten Straßenbahnausbauvorhaben „Straßenbahn Reininghaus“ und „Straßenbahnanbindung Smart City“ auf und bildet die zukünftige Basis für weitere Ausbauvorhaben.

(4) Die Projektabwicklung (Detailplanung, Projektprüfung, Ausschreibung, Baudurchführung und Bauüberwachung) für das Vorhaben erfolgt durch die Projektträger Gemeinde Graz und Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH, FN 54309t.

§ 3 Kosten

(1) Die Gesamtkosten des Vorhabens ergeben sich aus der Kostentabelle in der Anlage 3 und stellen sich in Summe wie folgt dar:

2022 2023 2024 2025 2026 2027 Summe 2022 bis 2027
Summe Investitionen (in Mio. Euro) 3,798 21,936 22,904 23,086 4,504 0,102 76,330

(2) Die Gesamtkosten nach Abs. 1 beruhen auf der Preisbasis Jänner 2022. Sie enthalten einen Risikozuschlag und sind mit 2,5% pro Jahr auf das Projektende vorausvalorisiert.

(3) Unter vorausvalorisierten Kosten im Sinn des Abs. 2 sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten des Vorhabens in Abhängigkeit vom geplanten Fortschritt der Ausführung des Vorhabens sowie den prognostizierten Indexsteigerungen zu verstehen. Diese stellen daher Prognosekosten dar und sind mit Schätzungenauigkeiten behaftet.

§ 4 Finanzierung

(1) Der Zweckzuschuss des Bundes beträgt 50 % der Gesamtkosten gemäß § 3, höchstens jedoch 38,165 Millionen Euro. Allfällige weitere Transfers durch Gebietskörperschaften an die Gemeinde Graz sind mit dieser Regelung vereinbar. Auf Basis der Gesamtkosten ergibt sich folgende jährliche Finanzierungsteilung:

Teilprojekt Innenstadtentflechtung

Jahr Gesamt Bund Gemeinde Graz
Kosten Finanzierungsbeitrag Finanzierungsbeitrag
in Mio. Euro in Mio. Euro in % in Mio. Euro in %
2022 1,147 --- --- 0,574 50
2023 10,446 5,797 50 5,223 50
2024 9,835 4,918 50 4,918 50
2025 12,126 6,063 50 6,063 50
2026 2,387 1,194 50 1,194 50
2027 0,102 0,051 50 0,051 50
Gesamt 36,043 18,022 50 18,022 50

Teilprojekt zweigleisiger Ausbau Linie 5

Jahr Gesamt Bund Gemeinde Graz
Kosten Finanzierungsbeitrag Finanzierungsbeitrag
in Mio. Euro in Mio. Euro in % in Mio. Euro in %
2022 2,280 --- --- 1,140 50
2023 10,862 6,571 50 5,431 50
2024 8,620 4,310 50 4,310 50
2025 1,889 0,945 50 0,945 50
2026 0,118 0,059 50 0,059 50
Gesamt 23,769 11,885 50 11,885 50

Teilprojekt zweigleisiger Ausbau Linie 1

Jahr Gesamt Bund Gemeinde Graz
Kosten Finanzierungsbeitrag Finanzierungsbeitrag
in Mio. Euro in Mio. Euro in % in Mio. Euro in %
2022 0,371 --- --- 0,186 50
2023 0,628 0,5 50 0,314 50
2024 4,449 2,225 50 2,225 50
2025 9,071 4,536 50 4,536 50
2026 1,999 1,000 50 1,000 50
Gesamt 16,518 8,259 50 8,259 50

Gesamtsumme der drei Teilvorhaben

Jahr Gesamt Bund Gemeinde Graz
Kosten Finanzierungsbeitrag Finanzierungsbeitrag
in Mio. Euro in Mio. Euro in % in Mio. Euro in %
2022 3,798 --- --- 1,899 50
2023 21,936 12,867 50 10,968 50
2024 22,904 11,452 50 11,452 50
2025 23,086 11,543 50 11,543 50
2026 4,504 2,252 50 2,252 50
2027 0,102 0,051 50 0,051 50
Gesamt 76,330 38,165 50 38,165 50

(2) Der Bund hat seinen Zuschuss nach Maßgabe des Fortschrittes in der Ausführung des Vorhabens unter Berücksichtigung der im Zeitraum 2022 bis 2027 geplanten Investitionen beginnend mit 2023 in jährlichen Akontierungsraten wie unter Abs. 1 dargestellt an die Gemeinde Graz zu leisten.

(3) Die Gemeinde Graz hat die jährlichen Akontierungsraten spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Zahlungstermin schriftlich beim Bund anzufordern und informiert den Bund über den Zeitpunkt sowie die betragliche Höhe des geplanten jährlichen Zuschusses. Die Akontierungsraten sind entsprechend zu begründen und entsprechende Zahlungspläne vorzulegen.

(4) Bis zur Vorlage der Schlussrechnung ist der Bund berechtigt, seine Akontierungszahlungen auf 90% der von der Gemeinde Graz angeforderten Akontierungsrate zu beschränken.

(5) Bei Vorlage der Schlussrechnung hat die Gemeinde Graz die Höhe der Kosten des Vorhabens nachzuweisen. Der noch offene Zuschuss des Bundes ist vom Bund spätestens vor Ablauf des auf die Vorlage der Schlussrechnung folgenden Haushaltsjahres an die Gemeinde Graz zu leisten.

(6) Bedarfsgemäße Unter- oder Überzahlungen während eines oder mehrerer Jahre sind in begründeten Fällen möglich. Die für das Vorhaben gemäß Abs. 1 gewährte Zweckzuschuss darf jedoch nicht überschritten werden. Werden die veranschlagten Kosten des Vorhabens unterschritten, verringert sich der Zuschuss aliquot. Eine Erhöhung der Kosten des Vorhabens hat keine Erhöhung des Zuschusses des Bundes zur Folge.

§ 5 Controllingausschuss

(1) Zur Begleitung des Vorhabens wird ein Controllingausschuss bestehend aus vier Mitgliedern, die je zur Hälfte vom Bund bzw. der Gemeinde Graz zu ernennen sind, eingerichtet. Je ein vom Bund zu ernennendes Mitglied ist durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie durch den Bundesminister für Finanzen zu ernennen.

(2) Aufgaben des Controllingausschusses sind insbesondere

1. der wechselseitige Austausch wichtiger Informationen,

2. die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel,

3. die Klärung sonstiger offener und strittiger Fragen insbesondere in Bezug auf die Verrechenbarkeit der Kosten gemäß § 6 sowie

4. die Einrichtung eines Berichtswesens.

(3) Der Controllingausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein nominiertes Mitglied von Seiten des Bundes und der Gemeinde Graz anwesend ist. Die Entscheidungen sind einstimmig zu treffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Bei Unklarheiten und sämtlichen Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Gesetz ist zunächst der Controllingausschuss zu befassen und es ist tunlichst eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

(5) In der konstituierenden Sitzung hat der Controllingausschuss eine Geschäftsordnung zu erlassen und den bzw. die Vorsitzende/n aus seinen Reihen zu wählen.

(6) Der Controllingausschuss tritt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens einmal jährlich zusammen. Der bzw. die Vorsitzende hat die anderen Mitglieder rechtzeitig und unter Versendung der Tagesordnung zu den Sitzungen zu laden. Die Ladung zur konstituierenden Sitzung hat durch die Gemeinde Graz zu erfolgen.

(7) Der Controllingausschuss kann zu den Sitzungen auch Auskunftspersonen beiziehen.

(8) Die Gemeinde Graz hat dafür zu sorgen, dass dem Controllingausschuss mindestens einmal jährlich in Form einer zusammenfassenden Präsentation über den Planungs- und Baufortschritt (Begründungen für allfällige Plan-/Istabweichungen bei der jährlichen Umsetzung und aktuelle Fertigstellungsprognose) sowie über die finanzielle Gesamtsituation (insbesondere aktuelle Gesamtkostenprognose) berichtet wird.

(9) Darüber hinaus hat die Gemeinde Graz dafür zu sorgen, dass der Bund laufend informiert wird und vier Mal pro Jahr einen schriftlichen Bericht über den Planungs- und Baufortschritt sowie über die finanzielle Gesamtsituation erhält.

§ 6 Verrechnung, Schlussabrechnung

(1) Verrechenbar sind Ausgaben gemäß der Kostenschätzung in Anlage 3 , die erstmalig getätigt werden und in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen.

(2) Nicht verrechenbar sind jedoch Ausgaben der Gemeinde Graz für den laufenden Betrieb sowie für die Erhaltung einschließlich Reinvestition und Instandhaltung.

(3) Die Gemeinde Graz hat dem Bund bis spätestens 30. Juni 2028 eine Schlussabrechnung des Vorhabens vorzulegen.

§ 7 Kontrolle der Mittelverwendung

(1) Der Bund behält sich das Recht vor, die Einhaltung der vorstehenden Bedingungen, insbesondere die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Bundesmittel, selbst zu überprüfen oder durch einen zu benennenden Dritten überprüfen zu lassen.

(2) Die Gemeinde Graz verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass etwaige aus der Verwirklichung des Vorhabens erzielbare Einnahmen, wie etwa Erlöse aus der späteren Veräußerung von für das Vorhaben nicht mehr benötigten Grundstücken, entsprechend der Finanzierungsteilung refundiert werden.

(3) Zuschüsse auf Basis von Ausgaben, die den Kriterien für die Verrechenbarkeit gemäß § 6 nicht entsprechen, sind an den Bund zu refundieren.

§ 8 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

§ 9 In- und Außerkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

Anl. 1

Anlage 1: Planskizze des Vorhabens

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anl. 2

Anlage 2: Detaillierte Beschreibung einschließlich der Darstellung des Nutzens des Vorhabens

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 2
PDF

Anl. 3

Anlage 3: Detaillierte Auflistung der Maßnahmen sowie Kostenschätzung des Vorhabens

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 3
PDF