(1) Der Zweckzuschuss des Bundes beträgt 50 % der Gesamtkosten gemäß § 3, höchstens jedoch 38,165 Millionen Euro. Allfällige weitere Transfers durch Gebietskörperschaften an die Gemeinde Graz sind mit dieser Regelung vereinbar. Auf Basis der Gesamtkosten ergibt sich folgende jährliche Finanzierungsteilung:
Teilprojekt Innenstadtentflechtung
Jahr
Gesamt
Bund
Gemeinde Graz
Kosten
Finanzierungsbeitrag
Finanzierungsbeitrag
in Mio. Euro
in Mio. Euro
in %
in Mio. Euro
in %
2022
1,147
---
---
0,574
50
2023
10,446
5,797
50
5,223
50
2024
9,835
4,918
50
4,918
50
2025
12,126
6,063
50
6,063
50
2026
2,387
1,194
50
1,194
50
2027
0,102
0,051
50
0,051
50
Gesamt
36,043
18,022
50
18,022
50
Teilprojekt zweigleisiger Ausbau Linie 5
Jahr
Gesamt
Bund
Gemeinde Graz
Kosten
Finanzierungsbeitrag
Finanzierungsbeitrag
in Mio. Euro
in Mio. Euro
in %
in Mio. Euro
in %
2022
2,280
---
---
1,140
50
2023
10,862
6,571
50
5,431
50
2024
8,620
4,310
50
4,310
50
2025
1,889
0,945
50
0,945
50
2026
0,118
0,059
50
0,059
50
Gesamt
23,769
11,885
50
11,885
50
Teilprojekt zweigleisiger Ausbau Linie 1
Jahr
Gesamt
Bund
Gemeinde Graz
Kosten
Finanzierungsbeitrag
Finanzierungsbeitrag
in Mio. Euro
in Mio. Euro
in %
in Mio. Euro
in %
2022
0,371
---
---
0,186
50
2023
0,628
0,5
50
0,314
50
2024
4,449
2,225
50
2,225
50
2025
9,071
4,536
50
4,536
50
2026
1,999
1,000
50
1,000
50
Gesamt
16,518
8,259
50
8,259
50
Gesamtsumme der drei Teilvorhaben
Jahr
Gesamt
Bund
Gemeinde Graz
Kosten
Finanzierungsbeitrag
Finanzierungsbeitrag
in Mio. Euro
in Mio. Euro
in %
in Mio. Euro
in %
2022
3,798
---
---
1,899
50
2023
21,936
12,867
50
10,968
50
2024
22,904
11,452
50
11,452
50
2025
23,086
11,543
50
11,543
50
2026
4,504
2,252
50
2,252
50
2027
0,102
0,051
50
0,051
50
Gesamt
76,330
38,165
50
38,165
50
(2) Der Bund hat seinen Zuschuss nach Maßgabe des Fortschrittes in der Ausführung des Vorhabens unter Berücksichtigung der im Zeitraum 2022 bis 2027 geplanten Investitionen beginnend mit 2023 in jährlichen Akontierungsraten wie unter Abs. 1 dargestellt an die Gemeinde Graz zu leisten.
(3) Die Gemeinde Graz hat die jährlichen Akontierungsraten spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Zahlungstermin schriftlich beim Bund anzufordern und informiert den Bund über den Zeitpunkt sowie die betragliche Höhe des geplanten jährlichen Zuschusses. Die Akontierungsraten sind entsprechend zu begründen und entsprechende Zahlungspläne vorzulegen.
(4) Bis zur Vorlage der Schlussrechnung ist der Bund berechtigt, seine Akontierungszahlungen auf 90% der von der Gemeinde Graz angeforderten Akontierungsrate zu beschränken.
(5) Bei Vorlage der Schlussrechnung hat die Gemeinde Graz die Höhe der Kosten des Vorhabens nachzuweisen. Der noch offene Zuschuss des Bundes ist vom Bund spätestens vor Ablauf des auf die Vorlage der Schlussrechnung folgenden Haushaltsjahres an die Gemeinde Graz zu leisten.
(6) Bedarfsgemäße Unter- oder Überzahlungen während eines oder mehrerer Jahre sind in begründeten Fällen möglich. Die für das Vorhaben gemäß Abs. 1 gewährte Zweckzuschuss darf jedoch nicht überschritten werden. Werden die veranschlagten Kosten des Vorhabens unterschritten, verringert sich der Zuschuss aliquot. Eine Erhöhung der Kosten des Vorhabens hat keine Erhöhung des Zuschusses des Bundes zur Folge.