Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz
Vorwort
§ 1 Aufwandsersatz für Meister- und Befähigungsprüfungen
(1) Der Bund hat den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammern) die aufgrund des Entfalls der Verpflichtung zur Zahlung von Prüfungsgebühren und von Material- und Einrichtungskosten für den erst- oder zweitmaligen Prüfungsantritt gemäß der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, oder gemäß aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erlassenen Verordnungen nicht realisierten Einnahmen zu erstatten.
(2) Der zu erstattende Betrag ist von den Wirtschaftskammern bis zum 30. September des Vorjahres auf Basis der absolvierten Prüfungen und der prognostizierten Entwicklung zu schätzen und an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln. Die Schätzung des Mittelbedarfs für das Jahr 2024 und deren Übermittlung haben bis zum 28. Februar 2024 zu erfolgen.
(3) Auf Grundlage der gemäß Abs. 2 übermittelten Berechnung legen der Bund und die Wirtschaftskammern den geschätzten Jahresbetrag sowie dem Bedarf entsprechende Akontozahlungen (Zahlungsplan) fest und schließen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes gemäß Art. 17 B VG einen bezugnehmenden Abwicklungsvertrag. Der Abwicklungsvertrag kann darüber hinaus weitere Vereinbarungen hinsichtlich der konkreten Umsetzung dieses Bundesgesetzes regeln.
(4) Stellt sich während des laufenden Jahres heraus, dass die dem Zahlungsplan zugrundeliegenden Mittel zur Bedeckung des Einnahmenentfalls nicht ausreichen oder im vereinbarten Ausmaß nicht benötigt werden, kann der Abwicklungsvertrag einvernehmlich abgeändert werden.
(5) Die Wirtschaftskammern haben die gemäß Abs. 3 und 4 bereitgestellten Mittel bis zum 30. Juni des Folgejahres abzurechnen (Jahresabrechnung) und die die nicht zweckentsprechend verbrauchten Mittel an den Bund binnen vier Wochen nach Abnahme und Genehmigung der Jahresabrechnung durch den Bund zurückzuzahlen. Eine allfällige Unterdeckung ist bei der Berechnung des nächstfolgenden Zahlungsplans zu berücksichtigen.
§ 2 Rückerstattung der im zweiten Halbjahr 2023 entrichteten Prüfungsgebühren
(1) Personen, die im Zeitraum von 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 erstmalig oder zum zweiten Mal zu einer Prüfung der Module 1, 2, 3 oder 5 (Unternehmerprüfung) einer Meisterprüfung (§ 21 GewO 1994) oder zu einer Prüfung der entsprechenden Module einer Befähigungsprüfung (§ 22 GewO 1994), angetreten sind, erhalten die für diese Prüfungen gemäß den aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erlassenden Verordnungen entrichteten Prüfungsgebühren auf Antrag rückerstattet, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin als Antritt gilt.
(2) Der Antrag ist bis spätestens Ende 2024 bei der Meisterprüfungsstelle, vor der die jeweilige Prüfung abgelegt wurde, zu stellen. Die Rückerstattung gebührt nicht, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin zum jeweiligen Prüfungstermin unentschuldigt oder ohne wichtigen Grund nicht erschienen ist.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für die Organisation der Abwicklung, insbesondere hinsichtlich der Form der Antragstellung und der Vorlage allfälliger Nachweise, Richtlinien an die Meisterprüfungsstellen erlassen, die auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu veröffentlichen sind.
(4) Die für die Rückerstattung der Prüfungsgebühren gemäß Abs. 1 und 2 benötigten Mittel sind in den Zahlungsplan gemäß § 1 Abs. 3 für das Jahr 2024 aufzunehmen und werden den Wirtschaftskammern vom Bund gemäß dem in § 1 geregelten Verfahren zur Verfügung gestellt.
§ 3 Abwicklungsorganisation
Die Wirtschaftskammern können sich zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen gemäß den §§ 1 und 2 einer eigenen Gesellschaft oder sonstiger geeigneter Einrichtungen als Dienstleister und Auftragsverarbeiter bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter gemäß § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, nicht verletzt werden.
§ 4 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.