Die Wirtschaftskammern können sich zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen gemäß den §§ 1 und 2 einer eigenen Gesellschaft oder sonstiger geeigneter Einrichtungen als Dienstleister und Auftragsverarbeiter bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter gemäß § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, nicht verletzt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise