BundesrechtBundesgesetzeFilmstandortgesetz 2023

Filmstandortgesetz 2023

In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date

§ 1 Förderungsmaßnahmen und Ziele

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet „FISA+ – Filmstandort Austria“ (FISA+) Förderungsmaßnahmen des Bundes zur Stärkung des Filmstandortes Österreich.

(2) Ziele der Förderungsmaßnahmen im Rahmen von FISA+ sind

1. die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Filmstandorts Österreich,

2. die Steigerung der Resilienz der in Österreich ansässigen Filmproduktions- und Produktionsdienstleistungsunternehmen,

3. die Steigerung der Wertschöpfung innerhalb der Filmbranche und verbundener Branchen in Österreich,

4. die Schaffung und der Erhalt qualifizierter Arbeitsplätze und die damit einhergehende Verbesserung der sozialen Lage von Filmschaffenden in Österreich,

5. die Auslastung und der Ausbau der audiovisuellen Infrastruktur und von Produktionskapazitäten, im Speziellen der technisch-digitalen Dienstleistungen in Österreich,

6. die Internationalisierung und Professionalisierung der österreichischen Filmbranche,

7. die Schaffung von Anreizen zu ökologischer Filmproduktion und

8. die Leistung eines Beitrags zur Chancengleichheit aller Geschlechter in der Filmbranche.

§ 2 Förderungsgegenstand

(1) Gefördert werden folgende Projekte:

1. internationale Filme, Serien und Serienfolgen (fiktionale und dokumentarische Formate sowie Formate der Virtual Reality bzw. virtuellen Realität), wenn sie zur Gänze oder in Teilen in Österreich realisiert werden, aber die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie nicht erfüllen, sowie

2. österreichische, nicht im Auftrag von Mediendiensteanbietern gemäß § 2 Z 20 AMD G, BGBl. I Nr. 84/2001, hergestellte Filme, Serien und Serienfolgen (fiktionale und dokumentarische Formate sowie Formate der Virtual Reality bzw. virtuellen Realität). Österreichische Filme dürfen nicht für die erstmalige Kinoauswertung bestimmt sein, wenn die Kinoauswertung den wirtschaftlichen Hauptzweck der Filmauswertung darstellt und müssen eine Mindestbeteiligung eines Mediendiensteanbieters oder mehrerer Mediendiensteanbieter an der Finanzierung nachweisen, die in den Förderungsrichtlinien gemäß § 7 näher festzulegen ist. Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie müssen erfüllt sein.

(2) Unter den Begriff „Mediendiensteanbieter“ fallen auch Fernsehprogramme und Mediendiensteanbieter auf Abruf.

(3) Unter welchen Voraussetzungen ein Filmproduktionsunternehmen als von Mediendiensteanbietern unabhängig anzusehen ist, legen die Förderungsrichtlinien gemäß § 7 fest. Ausschlaggebend sind Kriterien wie insbesondere Eigentumsverhältnisse an der Produktionsgesellschaft, Kontrolle der Produktion, Umfang der an ein und denselben Mediendiensteanbieter gelieferten Programme und Eigentum an Verwertungsrechten. Als von Mediendiensteanbietern jedenfalls nicht unabhängig anzusehen ist ein Filmproduktionsunternehmen im Mehrheitseigentum eines Mediendiensteanbieters.

(4) Die Förderung ist als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu gewähren. Die Höhe der Förderung beläuft sich auf maximal 30% der in Österreich entstandenen und anerkannten Herstellungskosten. Ein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 5% kann gewährt werden, sofern das Vorhaben in seiner Umsetzung den in den Förderrichtlinien näher zu regelnden ökologischen Nachhaltigkeitskriterien folgt. Sonderzuschüsse können in Verbindung mit der Förderung für Vorhaben, die maßgeblich zum Erreichen des in § 1 Abs. 2 Z 8 genannten Ziels beitragen, gewährt werden.

(5) Förderungen sind nur zu gewähren, wenn folgende Mindestausgaben in Österreich anfallen:

1) 150 000 Euro für fiktionale Formate;

2) 80 000 Euro für dokumentarische Formate sowie Formate der Virtual Reality;

3) 25 000 Euro für Produktionsteile in den Bereichen audiovisueller Bild- und Tonpostproduktion, Animation und digitaler Filmeffekte (VFX) oder Filmmusik.

(6) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Von der Förderung ausgenommen sind

1. Filme, Serien und Serienfolgen,

a) die gegen geltendes Recht der Europäischen Union oder gegen die Gesetze der Republik Österreich verstoßen,

b) die einen pornografischen Schwerpunkt aufweisen oder

c) die die Menschenwürde verletzen oder zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufstacheln.

2. Wirtschafts- und Werbefilme, gefilmte Theater- und Musikaufführungen, Sportübertragungen, Talk-, Gewinn- und Castingshows, Fernsehinterviews, TV Wettbewerbe und -Lotterien sowie Nachrichten- und Informationssendungen.

§ 3 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

(1) Die Gewährung von Förderungsmitteln setzt voraus, dass

1. das zu fördernde Projekt den Anforderungen der Förderungsrichtlinien „FISA+“ entspricht,

2. die Finanzierung des zu fördernden Projekts unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist und die Finanzierung den Bestimmungen zur Kumulierung von Förderungen gemäß § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 entspricht.

(2) Gefördert werden können nur Filme, Serien und Serienfolgen mit kulturellem Inhalt. Der kulturelle Inhalt wird auf der Grundlage der Kriterien geprüft, die in den Förderungsrichtlinien festgelegt sind. Als geeignetes Verfahren zur Feststellung des kulturellen Inhalts wird die Durchführung eines Eigenschaftstestes festgelegt, der in den Förderungsrichtlinien näher bestimmt wird.

(3) Die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind in den Förderungs-richtlinien „FISA+“ gemäß § 7 näher festzulegen.

(4) Förderungen sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung beachtender Verwendung zu binden.

§ 4 Besondere Förderungsvoraussetzungen für internationale Filme, Serien und Serienfolgen

(1) Als Förderungswerbende nach dieser Bestimmung kommen Filmproduktionsunternehmen und Produktionsdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Österreich in Betracht, die von Mediendiensteanbietern unabhängig und in Österreich steuerpflichtig sind oder derartige Unternehmen, die eine Betriebsstätte (Zweigniederlassung) in Österreich haben. Dies gilt unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizer Eidgenossenschaft liegt. Die Bestimmungen nach diesem Paragraphen gelten für Unternehmen, die internationale Filme, Serien oder Serienfolgen zur Gänze oder in Teilen als ausführendes Produktionsdienstleistungsunternehmen für ein nicht in Österreich ansässiges Unternehmen herstellen.

(2) Das ausführende Filmproduktions- bzw. Produktionsdienstleistungsunternehmen hat die Zusammenstellung der technischen und künstlerischen Mittel zur Umsetzung in Österreich zu übernehmen und die Herstellung und deren Kontrolle sicherzustellen, sowie die dafür anfallenden Produktionsausgaben in Österreich zu verantworten.

(3) Als Produktionsdienstleistungsunternehmen kommen Förderungswerbende nur in Betracht, wenn die Unternehmen eine filmwirtschaftliche Spezialisierung in den Bereichen audiovisueller Bild- und Tonpostproduktion, Animation und digitaler Filmeffekte (VFX) oder Filmmusik im Zeitpunkt der Antragstellung nachweisen können.

(4) Förderungen für internationale Filme, Serien und Serienfolgen können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften, mit Ausnahme von Förderungen aus Bundesmitteln, kumuliert werden.

(5) Nicht als internationale Filme, Serien und Serienfolgen nach diesem Paragraphen gelten solche, welche die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie erfüllen.

§ 5 Besondere Förderungsvoraussetzungen für österreichische, nicht im Auftrag von Mediendiensteanbietern hergestellte Filme, Serien und Serienfolgen

(1) Als Förderungswerbende nach dieser Bestimmung kommen Filmproduktionsunternehmen mit Sitz in Österreich in Betracht, die von Mediendiensteanbietern unabhängig und in Österreich steuerpflichtig sind oder derartige Unternehmen, die eine Betriebsstätte (Zweigniederlassung) in Österreich haben. Dies gilt unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizer Eidgenossenschaft liegt. Die Bestimmungen nach diesem Paragraphen gelten für Unternehmen, die Filme, Serien oder Serienfolgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung herstellen und für die Herstellung verantwortlich bzw. im Fall von Gemeinschaftsproduktionen (Koproduktionen) mitverantwortlich und aktiv in die Herstellung eingebunden sind.

(2) Filme, Serien und Serienfolgen gemäß Abs. 1 haben ein Mindestherstellungsbudget aufzuweisen, welches in den Förderungsrichtlinien gemäß § 7 näher zu bestimmen ist.

(3) Förderungen für österreichische Filme, Serien und Serienfolgen können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden. Eine Kumulierung mit Förderungen aus Bundesmitteln, insbesondere durch den Fernsehfonds Austria, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Filme, Serien und Serienfolgen, wenn diese die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 6 des KommAustriaGesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, sowie die Förderrichtlinien des Fernsehfonds Austria erfüllen.

(4) Österreichische Filme, Serien und Serienfolgen sind kommerziell zu verwerten.

(5) Als österreichische Filme, Serien und Serienfolgen nach diesem Paragraphen gelten solche, welche die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie erfüllen.

§ 6 Aufbringung der Mittel und Verwendung

Zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieses Bundesgesetzes und der Förderungsrichtlinien „FISA+“ werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden „AWS“) und der Austrian Business Agency Österreichische Industrieansiedelungs- und WirtschaftswerbungsgmbH (im Folgenden „ABA“) die Mittel nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel zur Verfügung gestellt. Die Mittel setzen sich aus den operativen Mitteln sowie aus jenen Zuwendungen an AWS und ABA zusammen, die zur Abdeckung der im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung entstandenen Kosten dienen.

§ 7 Förderungsrichtlinien

(1) Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind in den Förderungsrichtlinien „FISA+“ des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft bekannt zu machen.

(2) In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere näher zu regeln:

1. Ziel, Zweck, konkrete Verwendung und Gegenstand der Förderung bzw. Mittelvergabe,

2. persönliche und sachliche Förderungsvoraussetzungen,

3. Definition der Produktionsteile gemäß § 2 Abs. 1 Z 1,

4. Kriterien für die Feststellung des kulturellen Inhalts (Eigenschaftstest),

5. Kriterien für ökologische Nachhaltigkeit,

6. Kriterien für die Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie,

7. förderbare Kosten,

8. Art und Höhe der Förderung (insbesondere die maximale Förderungshöhe, getrennt nach Förderkategorien),

9. die erforderlichen Eigenmittel, sofern es sich um Projekte nach § 2 Abs. 1 Z 2 handelt,

10. Verfahren

a) Antrag (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),

b) Auszahlungsmodus (Zeitpunkt und Form),

c) Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung und Endüberprüfung,

11. Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge),

12. Voraussetzungen für die Unabhängigkeit der Förderungswerbenden von Mediendiensteanbietern und

13. Voraussetzungen für Widerruf und Rückzahlung der Förderung.

(3) Die Höhe der Förderung ist grundsätzlich mittels eines Beitragssatzes von den in Österreich getätigten produktionsbezogenen Aufwendungen (förderbaren Kosten) oder pauschaliert festzulegen und in den Förderungsrichtlinien unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1 Abs. 2) im Detail zu regeln.

§ 8 Abwicklung der Förderung und Aufgaben der AWS

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat die AWS mit der Abwicklung der Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz im Namen und auf Rechnung des Bundes zu beauftragen.

(2) Die Vergabe der Förderungsmittel hat durch die AWS nach Maßgabe der Förderungsrichtlinien „FISA+“ zu erfolgen. Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen durch die AWS hat die Prüfung sämtlicher Förderungsvoraussetzungen, insbesondere die Feststellung des kulturellen Inhalts und wirtschaftlicher Kriterien zu beinhalten. Die AWS hat die administrative Abwicklung der Förderung ab Antragstellung bis zur Auszahlung der Förderungsmittel zu verantworten. Die Förderentscheidung hat die AWS im Rahmen des jeweils gültigen Bundesfinanzrahmengesetzes auf Basis einer Liquiditätsplanung zu treffen. Die Auszahlung der Fördermittel hat bedarfsgerecht durch die AWS nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten operativen Mittel gemäß § 6 zu erfolgen.

§ 9 Aufgaben der ABA

(1) Die ABA ist erste und zentrale Anlaufstelle zur Begleitung und Unterstützung von internationalen Film- und TV- und Streaming-Projekten und von potentiellen Förderungswerbenden im Rahmen von FISA+. Dabei hat die ABA insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Stärkung des Filmstandortes;

2. Bewerbung des Filmstandortes Österreich im Ausland;

3. Akquise von internationalen Film- und TV- und Streaming-Projekten;

4. Betreuung, Begleitung und Unterstützung von Förderungswerbenden vor Antragstellung einer Förderung sowie vor und während der Dreharbeiten;

5. Koordination mit den regionalen Organisationen („Film Commissions“) bei der Durchführung des jeweiligen FISA+ Projekts.

(2) Die ABA hat im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die Bestimmungen der DSGVO und des DSG einzuhalten.

§ 10 Datenschutz

(1) Förderungswerbende haben sowohl im Förderungsantrag als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu nehmen, dass der Bund als Verantwortlicher oder der Bund und die Abwicklungsstelle AWS als gemeinsame Verantwortliche oder als Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter berechtigt sind,

1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der dem Bund gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist;

2. die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von den Förderungswerbenden selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;

3. Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, durchzuführen.

(2) Förderungswerbenden ist zur Kenntnis zu bringen, dass es dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144/1948), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009) und der Europäischen Union nach den EU rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen.

(3) Ist die Förderungswerbende oder der Förderungswerbende eine natürliche Person, hat der Förderungsantrag und der Förderungsvertrag eine Information zur Datenverarbeitung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO (Datenverarbeitungsauskunft) zu enthalten. Wird der Förderungsantrag formlos von dem Förderungswerbenden oder der Förderungswerbenden eingebracht, ist dem Förderungswerbenden oder der Förderungswerbenden die Datenverarbeitungsauskunft unverzüglich nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Förderungswerbende haben zu bestätigen, dass die Offenlegung von Daten natürlicher Personen gegenüber dem Bund bzw. der Abwicklungsstelle in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen vom Förderungswerbenden über die Datenverarbeitung der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle (Datenverarbeitungsauskunft gemäß Abs. 3) informiert werden oder wurden.

§ 11 Widerruf bzw. Rückzahlung einer Förderung

Die Auszahlung einer bereits zuerkannten Förderung hat zu unterbleiben bzw. eine bereits ausgezahlte Förderung ist ganz oder teilweise rückzuerstatten, wenn

1. sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,

2. Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder

3. der Grund für eine Förderung weggefallen ist.

Nähere Modalitäten sind in den Richtlinien gemäß § 7 zu regeln.

§ 12 Evaluierung

Die Förderungsmaßnahmen „FISA+“ sind im Jahr 2027 und in weiterer Folge im Abstand von jeweils fünf Jahren einer Evaluierung zu unterziehen, in deren Rahmen zu prüfen ist, ob durch die Förderungsmaßnahmen die Ziele der Förderungsrichtlinien erreicht wurden.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über die Förderung des Filmstandortes Österreich (Filmstandortgesetz), BGBl. I Nr. 40/2014, außer Kraft.

(2) Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut. Hinsichtlich § 7 Abs. 1 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.