(1) Die ABA ist erste und zentrale Anlaufstelle zur Begleitung und Unterstützung von internationalen Film- und TV- und Streaming-Projekten und von potentiellen Förderungswerbenden im Rahmen von FISA+. Dabei hat die ABA insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Stärkung des Filmstandortes;
2. Bewerbung des Filmstandortes Österreich im Ausland;
3. Akquise von internationalen Film- und TV- und Streaming-Projekten;
4. Betreuung, Begleitung und Unterstützung von Förderungswerbenden vor Antragstellung einer Förderung sowie vor und während der Dreharbeiten;
5. Koordination mit den regionalen Organisationen („Film Commissions“) bei der Durchführung des jeweiligen FISA+ Projekts.
(2) Die ABA hat im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die Bestimmungen der DSGVO und des DSG einzuhalten.
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