Die Auszahlung einer bereits zuerkannten Förderung hat zu unterbleiben bzw. eine bereits ausgezahlte Förderung ist ganz oder teilweise rückzuerstatten, wenn
1. sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,
2. Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder
3. der Grund für eine Förderung weggefallen ist.
Nähere Modalitäten sind in den Richtlinien gemäß § 7 zu regeln.
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