Ziele dieses Bundesgesetzes sind:
1. Entschädigung von Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern für durch den Klimawandel, insbesondere durch Borkenkäfermassenvermehrung, verursachten Wertverlust und Folgekosten;
2. Reduzierung des Befalls österreichischer Wälder durch Borkenkäfer;
3. Entwicklung klimafitter Wälder und Stärkung der Biodiversität im Wald;
4. Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz als aktiver Beitrag zum Klimaschutz.
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