Verteilungsgesetz Niederlande
§ 2
(1) Entschädigung ist für Verluste zu gewähren, di
§ 3(1) Eine österreichische physische Person im Sinne
§ 4(1) Vermögensverluste, für die vom Bundesministeri
§ 5Die nach Abzug der bisherigen Zahlungen des Bundes
§ 6§ 7
(1) Der Hollandgulden ist in der Weise in Schillin
§ 8(1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes ist von
§ 9Ist vom Nederlandse Beheersinstituut nur noch ein
§ 10Ist im Zuge der Abrechnung vom Nederlandse Beheers
§ 11Ist die Einrichtung von Betrieben jeglicher Art in
§ 12Bei rechtzeitig zur Wertpapierbereinigung in den N
§ 13Sind Vermögenswerte vom Geschädigten vor dem 1. Ap
§ 14Sind Vermögenswerte von Geschädigten nach dem 1. A
§ 15(1) Für folgende Fahrnisse gelten Pauschalsätze:
§ 16§ 17
(1) Zur Erfassung der Entschädigungswerber hat das
§ 18(1) Hält die Finanzlandesdirektion den Anspruch de
§ 19(1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungsko
§ 20(1) Sobald die Entscheidung gemäß § 19 bei allen a
§ 21(1) Auf Grund des Verteilungsplanes hat der Festst
§ 22Sind Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes vom 1
§ 23Mittel laut § 5, die
§ 24§ 25
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
Vorwort
I. Anspruch
§ 1
(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Regelung der Verteilung des Gesamtbetrages von S 12,286.920'80 für 1,750.000 Hollandgulden, die vom Königreich der Niederlande im Jahre 1959 der Republik Österreich zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) Der Gesamtbetrag ist zur Regelung der von der Republik Österreich vertretenen Ansprüche bestimmt, die aus Vermögensverlusten infolge der Sequestrierung auf Grund der Feindgesetzgebung im Gebiet des Königreiches der Niederlande entstanden sind.
§ 2
(1) Entschädigung ist für Verluste zu gewähren, die nach der Beschlagnahme, insbesondere infolge der Verwaltung durch das Nederlandse Beheersinstituut, österreichischen physischen oder juristischen Personen entstanden sind.
(2) Nicht zu entschädigen sind Verluste von Personen,
a) die am 27. April 1945 die japanische oder deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben,
b) die vor dem 31. August 1951 in den Niederlanden durch ein Gericht rechtskräftig zu Vermögensverfall verurteilt worden sind.
§ 3
(1) Eine österreichische physische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische Person, die sowohl am 30. September 1959 als auch am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat. Ist eine physische Person zwischen dem 30. September 1959 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verstorben und hat sie sowohl am 30. September 1959 als auch im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder ist eine physische Person vor dem 30. September 1959 verstorben und hat sie im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft besessen, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern von Todes wegen nach ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge zu gewähren. Hat der Rechtsnachfolger eine ausländische Staatsangehörigkeit, so ist ihm die Entschädigung nur zu gewähren, wenn er nachweist, daß ihm für den seinen Anspruch begründenden Verlust eine Entschädigung seitens des Königreiches der Niederlande oder seines Heimatstaates nicht zusteht.
(2) Eine österreichische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische Person, die sowohl am 30. September 1959 als auch am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat. Ist eine juristische Person vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgelöst worden, die am 30. September 1959 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, so ist Entschädigung den zivilrechtlich nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu gewähren.
(3) Österreichischen juristischen Personen, welche zum 27. April 1945 eine japanische oder deutsche Kapitalsbeteiligung von 25% oder mehr aufweisen, ist eine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz nur für denjenigen Hundertsatz zu gewähren, der einer nichtjapanischen oder nichtdeutschen Kapitalsbeteiligung entspricht. Sofern eine japanische oder deutsche Kapitalsbeteiligung infolge der in Österreich im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entstandenen Zwangsverhältnisse entstanden ist, wird diese Kapitalsbeteiligung nicht als deutsch oder japanisch betrachtet.
(4) Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft, so ist die Entschädigung österreichischen physischen oder juristischen Personen entsprechend ihrer am 30. September 1959 bestandenen Beteiligung an der Personengesellschaft zu gewähren. Ist eine Personengesellschaft zwischen dem 30. September 1959 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgelöst worden, so sind die nach der aufgelösten Personengesellschaft Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu entschädigen, wenn sie am 30. September 1959 österreichische physische oder juristische Personen gewesen sind.
§ 4
(1) Vermögensverluste, für die vom Bundesministerium für Finanzen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Berufung auf die vom Königreich der Niederlande zur Verfügung gestellten Mittel Zahlung gegen Abgabe einer Entfertigungserklärung seitens des Entschädigungswerbers erbracht worden ist, sind abschließend geregelt.
(2) Ausgenommen sind diejenigen durch Entfertigung geregelten Verluste, für welche die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistete Zahlung geringer als die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu gewährende Entschädigung ist.
§ 5
Die nach Abzug der bisherigen Zahlungen des Bundesministeriums für Finanzen vom Gesamtbetrag verbliebenen Mittel von S 5,529.334 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verteilen.
II. Ermittlung des Verlustes
§ 6
Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.
§ 7
(1) Der Hollandgulden ist in der Weise in Schilling umzurechnen, daß einem Hollandgulden ein Betrag von S 6'83 entspricht.
(2) Der als Verlust ermittelte Betrag ist auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden.
§ 8
(1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes ist von der Abrechnung des Nederlandse Beheersinstituut auszugehen.
(2) Ist vom Nederlandse Beheersinstituut mangels Freigabe eine Abrechnung abgelehnt oder aus anderen Gründen nicht vorgenommen worden, so ist der Verlust gemäß den §§ 12 bis 15 zu ermitteln.
§ 9
Ist vom Nederlandse Beheersinstituut nur noch ein Liquidationserlös ausgewiesen worden, so sind die seit Beginn der Verwaltung angelasteten Verwaltungskosten als Verlust zu berücksichtigen.
§ 10
Ist im Zuge der Abrechnung vom Nederlandse Beheersinstituut für das Vermögen oder für einen wesentlichen Bestandteil desselben ein Wert angenommen oder angegeben worden, der höher ist als der durch die Liquidierung entstandene Roherlös, so ist der Unterschied als Verlust zu berücksichtigen, soweit nicht vom Geschädigten selbst eingegangene bezügliche Verpflichtungen vom Wert abzuziehen sind.
§ 11
Ist die Einrichtung von Betrieben jeglicher Art in der Abrechnung des Nederlandse Beheersinstituut nicht angeführt worden, weil der Betrieb vom Nederlandse Beheersinstituut nicht, tatsächlich in Verwaltung genommen worden ist, so ist für die Einrichtung ein Pauschalsatz von 3000 Hollandgulden anzusetzen.
§ 12
Bei rechtzeitig zur Wertpapierbereinigung in den Niederlanden angemeldeten Aktien an der Algemeene Kunstzyde Unie N. V. Arnhem (AKU) und bei AKU-Hinterlegungszertifikaten ist vom Nennwert des einzelnen Titels auszugehen.
§ 13
Sind Vermögenswerte vom Geschädigten vor dem 1. April 1941 oder nach diesem Zeitpunkt ohne Reichsmark-Transfer erworben oder vom Geschädigten dementsprechende Leistungen erbracht worden, so ist der Ermittlung des Verlustes zugrunde zu legen:
a) bei anderen als im § 12 genannten Aktien oder bei sonstigen Wertpapieren der Nennwert des einzelnen Titels;
b) bei Forderungen, Guthaben oder abgenommenem Bargeld das aushaftende Kapital;
c) bei Betrieben das bilanzmäßige Reinvermögen;
d) bei sonstigen Vermögenswerten der zum 31. August 1951 nach den Wert- und Preisverhältnissen in den Niederlanden anzunehmende Verkehrswert.
§ 14
Sind Vermögenswerte von Geschädigten nach dem 1. April 1941 in den Niederlanden mittels Reichsmark-Transfer erworben oder vom Geschädigten dementsprechende Leistungen erbracht worden, so ist derjenige Betrag in Schilling anzunehmen, der sich ergibt, wenn der zum seinerzeitigen Erwerb verwendete Reichsmark-Betrag im Verhältnis 1 : 1 in österreichische Schilling umgerechnet wird. Für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum Monat der Abrechnung, längstens jedoch bis zum 30. April 1960 sind 5% Zinsen für das Jahr von dem auf Schilling umgerechneten Betrag hinzuzurechnen.
§ 15
(1) Für folgende Fahrnisse gelten Pauschalsätze:
Einrichtung eines Zimmers | 600 Hollandgulden, |
Einrichtung einer Küche | 300 Hollandgulden, |
Einrichtung eines Kabinetts | 300 Hollandgulden, |
Einrichtung eines Badezimmers | 150 Hollandgulden, |
Einrichtung eines Vorzimmers | 75 Hollandgulden, |
Bekleidung und Wäsche | 100 Hollandgulden, |
Sonstiges Gerät des Haushalts | 100 Hollandgulden. |
(2) Die Pauschalsätze stehen auch dann zu, wenn der Verlust der ganzen Einrichtung glaubhaft gemacht werden kann, obwohl nur der Verlust einzelner Gegenstände erwiesen ist.
(3) Bei Verlust einzelner Einrichtungsgegenstände ist der Verlust nach der Liste der Anlage zum Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz, BGBl. Nr. 127/1958, zu ermitteln. Jeder Punkt laut Liste ist mit 0'40 Hollandgulden anzusetzen. Der Pauschalsatz für Bekleidung und Wäsche ist auch dann voll zu leisten, wenn nur die Inanspruchnahme einzelner Gegenstände erwiesen ist.
III. Verteilung
§ 16
Zur Verteilung der im § 5 genannten Mittel ist die gemäß dem Bundesgesetz vom 18. März 1964, BGBl. Nr. 129, errichtete Bundesvertretungskommission berufen.
§ 17
(1) Zur Erfassung der Entschädigungswerber hat das Bundesministerium für Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
(2) Die Frist, innerhalb deren ein Anspruch bei sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung anzumelden ist, beträgt sechs Monate vom Tag der Verlautbarung des Aufrufes.
(3) Die Anmeldungen sind schriftlich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien einzureichen. Die Anmeldung hat den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Anschrift und den Zeitpunkt des Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft des Anmelders (Name und Sitz der juristischen Person) – bei Anmeldung durch Rechtsnachfolger von Todes wegen auch die Angaben über die Person des Geschädigten – und schließlich die entsprechend belegte Darlegung des Verlustes zu enthalten.
(4) Ist der Verlust bereits in einer früheren Anmeldung gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen dargetan worden, so genügt es, auf diese Anmeldung Bezug zu nehmen.
(5) Die Finanzlandesdirektion hat die Anmeldungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen; sie ist berechtigt, zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben oder Beweismittel zu verlangen. Die Finanzlandesdirektion kann die etwa notwendigen Erhebungen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden vornehmen lassen.
(6) Solange der Verteilungsplan noch nicht in Kraft getreten ist, hat die Bundesverteilungskommission Nachsicht von der Wirkung der Versäumung der Anmeldefrist zu bewilligen, wenn in einer früheren Anmeldung der Verlust gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen dargetan worden oder der Verlust ausdrücklich Gegenstand der zwischenstaatlichen Verhandlungen mit dem Königreich der Niederlande gewesen ist. Der Bundesverteilungskommission steht in diesem Fall sogleich die Entscheidung über den Anspruch und die Feststellung des diesen Anspruch begründenden Verlustes zu.
§ 18
(1) Hält die Finanzlandesdirektion den Anspruch des Anmelders für gegeben, so hat sie ihm einen Vorschlag zur Stellung eines einvernehmlichen Antrages auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission über den Anspruch und zur Feststellung des den Anspruch begründenden Verlustes zu machen. Die Zustimmung des Anmelders zu einem solchen Vorschlag ist von der Finanzlandesdirektion mit den Akten ohne Verzug der Bundesverteilungskommission vorzulegen.
(2) Wird innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Anmeldung von der Finanzlandesdirektion kein Vorschlag gemäß Abs. 1 gemacht oder kommt innerhalb dieser Frist ein einvernehmlicher Antrag nicht zustande, so hat die Finanzlandesdirektion die Akten mit einem Antrag auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission vorzulegen.
(3) Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte ist zulässig.
§ 19
(1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Anspruch des Anmelders zu entscheiden und den diesen Anspruch begründenden Verlust festzustellen.
(2) Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen der Bundesverteilungskommission gemäß Abs. 1 sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.
(3) Der für den einzelnen Entschädigungswerber festgestellte Verlust ist in den Verteilungsplan aufzunehmen.
§ 20
(1) Sobald die Entscheidung gemäß § 19 bei allen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat der Verteilungsplan zu erstellen.
(2) Übersteigt die Summe der festgestellten Verluste die vorhandenen Mittel, so ergibt sich die Verteilungsquote aus der Teilung dieser Mittel durch die Summe der festgestellten Verluste; in einem solchen Fall sind die festgestellten Verluste nur mit dem der Verteilungsquote entsprechenden Teilbetrag zu entschädigen. Ob und inwieweit darüber hinaus eine weitere Entschädigung gebührt, bleibt der Regelung durch ein besonderes Bundesgesetz vorbehalten.
(3) Übersteigen jedoch die vorhandenen Mitte! die Summe der festgestellten Verluste, so ist auf diesen Umstand zwar im Verteilungsplan hinzuweisen, der Rest jedoch nicht zu verteilen.
(4) Der vom Verteilungssenat erstellte Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung hat die Mittel, die Summe der Verluste, eine Verteilungsquote oder den Rest anzuführen.
§ 21
(1) Auf Grund des Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der im Einzelfall über Anspruch und Verlust entschieden hat, gemäß dem Ergebnis des Verteilungsplanes die Entschädigung festzusetzen und auf Leistung zu erkennen.
(2) Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.
§ 22
Sind Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1962, BGBl. Nr. 177, über die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen (Umsiedler- und Vertriebenen- Entschädigungsgesetz; UVEG.) für dieselben Sachen erbracht worden, für deren Verlust eine Entschädigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuerkannt wird, so sind diese Leistungen auf Grund des UVEG. bei der Zuerkennung der Entschädigung anzurechnen. Wird die Entschädigung zuerkannt, bevor Leistungen auf Grund des UVEG. für dieselben Sachen erbracht wurden, so stehen die Leistungen auf Grund des UVEG. nur insoweit zu, als sie die Entschädigung übersteigen.
§ 23
Mittel laut § 5, die
a) auf Grund einer Anrechnung gemäß § 22,
b) durch Abzug von Übersetzungskosten gemäß § 24,
c) nach Inkrafttreten des Verteilungsplanes infolge Verzichts,
d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten nach Inkrafttreten des Verteilungsplanes
nicht verwendet werden, sind vorläufig nicht zu verteilen.
IV. Weitere Bestimmungen
§ 24
(1) Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung an Rechtsnachfolger von Todes wegen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden Ausgaben mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen beginnen.
(3) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungabgaben befreit.
(4) Kosten für Übersetzungen, die dem Bund im einzelnen Falle erwachsen, sind, soweit sie im Interesse des Entschädigungswerbers liegen, bei der Zuerkennung der. Entschädigung jeweils in Abzug zu bringen. Dieser Abzug darf im Einzelfall 3 vom Hundert der Entschädigung nicht übersteigen.
§ 25
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 16 ist das Bundesministerium für Finanzen und, soweit er sich auf Richter bezieht, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 24 ist das Bundesministerium für Finanzen, soweit es sich um die Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben handelt, das Bundeskanzleramt, und soweit es sich um die Befreiung von Gerichtsgebühren handelt, das Bundesministerium für Justiz betraut.