BundesrechtBundesgesetzeVerteilungsgesetz Niederlande§ 12

§ 12

In Kraft seit 18. Mai 1967
Up-to-date

Bei rechtzeitig zur Wertpapierbereinigung in den Niederlanden angemeldeten Aktien an der Algemeene Kunstzyde Unie N. V. Arnhem (AKU) und bei AKU-Hinterlegungszertifikaten ist vom Nennwert des einzelnen Titels auszugehen.

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