Mittel laut § 5, die
a) auf Grund einer Anrechnung gemäß § 22,
b) durch Abzug von Übersetzungskosten gemäß § 24,
c) nach Inkrafttreten des Verteilungsplanes infolge Verzichts,
d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten nach Inkrafttreten des Verteilungsplanes
nicht verwendet werden, sind vorläufig nicht zu verteilen.
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