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Verteilungsgesetz Finnland

In Kraft seit 01. April 1967
Up-to-date

I. Anspruch

§ 1

Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Regelung gewisser finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen, BGBl. Nr. 110/1967 (Vertrag), von der Republik Finnland an die Republik Österreich zu zahlende Globalsumme von 57.000 Finnische Mark ist für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährende Entschädigung bestimmt, die nach Maßgabe der gemäß Artikel 4 des Vertrages zugeflossenen Mittel zu leisten ist.

§ 2

(1) Die Entschädigung ist österreichischen physischen oder juristischen Personen zu gewähren, die Vermögensverluste im zivilen Bereich durch Inanspruchnahme ihrer Vermögenswerte in Finnland im Zusammenhang mit der mit dem Ende des Krieges dort entstandenen Lage erlitten haben.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung gilt als am 21. Feber 1966 entstanden. Er ist vererblich. Eine Pfändung oder eine Verfügung über den Anspruch unter Lebenden, mit Ausnahme des Widerrufes der Anmeldung, ist vor Inkrafttreten des Verteilungsplanes ohne rechtliche Wirkung.

§ 3

Entschädigung ist insbesondere für den Verlust von Forderungen, Guthaben oder Wertpapieren zu gewähren; Entschädigung für Aktien jedoch nur dann, wenn die Aktien gemäß den nach dem 19. September 1944 erlassenen finnischen Vorschriften in Finnland angemeldet und gekennzeichnet worden sind.

§ 4

(1) Eine österreichische physische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische Person, die sowohl am 27. April 1945 als auch am 21. Feber 1966 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat.

(2) Ist eine physische Person vor dem 21. Feber 1966 verstorben und hat sie sowohl am 27. April 1945 als auch im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft besessen, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern von Todes wegen nach ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge zu gewähren, wenn sie am 21. Feber 1966 entweder als physische Person die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Person ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben. Die Ansprüche der Rechtsnachfolger auf die nach diesem Bundesgesetz zu leistende Entschädigung sind in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht so anzusehen, als hätten sie sich bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Vermögen befunden.

§ 5

(1) Eine österreichische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische Person, die sowohl am 27. April 1945 als auch am 21. Feber 1966 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat.

(2) Ist eine juristische Person, die am 27. April 1945 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, vor dem 21. Feber 1966 aufgelöst worden, so ist die Entschädigung den nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu gewähren, wenn sie am 21. Feber 1966 als physische Person die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Person ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.

§ 6

(1) Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft, so ist die Entschädigung österreichischen physischen oder juristischen Personen entsprechend ihrer am 27. April 1945 bestandenen Beteiligung an der Personengesellschaft zu gewähren.

(2) Ist die Personengesellschaft nach dem 27. April 1945 aufgelöst worden, so sind die nach der aufgelösten Personengesellschaft Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu entschädigen, wenn sie am 21. Feber 1966 österreichische physische oder juristische Personen gewesen sind.

§ 7

Physische Personen, die an einem der im § 4 bezeichneten Stichtage neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die finnische Staatsangehörigkeit besessen haben, sind nicht als österreichische physische Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.

II. Ermittlung des Verlustes

§ 8

(1) Zur Ermittlung der Höhe des Vermögensverlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.

(2) Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang oder auf entgangenen Gewinn.

(3) Reichsmark sind in der Weise auf Schilling umzurechnen, daß eine Reichsmark einem Schilling entspricht. Alte Finnische Mark sind in der Weise auf die derzeit geltende Finnische Mark umzustellen, daß 100 alte Finnische Mark einer derzeit geltenden Finnischen Mark entsprechen. Die derzeit geltende Finnische Mark ist in der Weise auf Schilling umzurechnen, daß eine derzeit geltende Finnische Mark einem Betrag von S 8'12 entspricht.

(4) Ein auf Fremdwährung lautender Betrag ist mit dem am 21. Feber 1966 an der Wiener Börse notierten Devisenmittelkurs der Fremdwährung auf Schilling umzurechnen.

(5) Der als Verlust ermittelte Betrag ist auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden.

§ 9

(1) Bei Forderungen oder Guthaben ist vom aushaftenden Kapital auszugehen.

(2) 70 v. H. des auf Schilling umgerechneten Betrages sind als Verlust festzustellen.

§ 10

(1) Bei Wertpapieren ist vom Nennbetrag des Titels auszugehen.

(2) 70 v. H. des auf Schilling umgerechneten Betrages sind als Verlust festzustellen.

§ 11

(1) Bei sonstigen Vermögenswerten ist nach den finnischen Verhältnissen von dem für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme festzustellenden Schätzwert in Finnischer Mark auszugehen.

(2) Als Zeitpunkt der Inanspruchnahme ist der 1. Juni 1946 anzusehen.

(3) Der auf Schilling umgerechnete Betrag ist in voller Höhe als Verlust festzustellen.

III. Verteilung

§ 12

(1) Zur Verteilung der im § 1 genannten Mittel ist die gemäß dem Bundesgesetz vom 18. März 1964, BGBl. Nr. 129 (Verteilungsgesetz Bulgarien), errichtete Bundesverteilungskommission berufen.

(2) Die §§ 18 bis 24 des Verteilungsgesetzes Bulgarien sind sinngemäß anzuwenden.

§ 13

(1) Zur Erfassung der Entschädigungswerber hat das Bundesministerium für Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

(2) Die Frist, innerhalb deren der Anspruch bei sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung anzumelden ist, beträgt sechs Monate vom Tage der Verlautbarung des Aufrufes.

(3) Die Anmeldungen sind schriftlich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Geschäftsabteilung E, Wien I, Wollzeile 1, einzureichen. Die Anmeldung hat den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Anschrift und den Zeitpunkt des Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft des Anmelders (Name und Sitz der juristischen Person) – bei Anmeldung durch Rechtsnachfolger von Todes wegen auch die Angaben über die Person des Geschädigten – und schließlich die entsprechend belegte Darlegung des Verlustes zu enthalten.

(4) Ist der Verlust bereits in einer früheren Anmeldung gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen dargetan worden, so genügt es, auf diese Anmeldung Bezug zu nehmen.

(5) Die Finanzlandesdirektion hat die Anmeldung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen; sie ist berechtigt, zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben oder Beweismittel zu verlangen. Die Finanzlandesdirektion kann die etwa notwendigen Erhebungen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden vornehmen lassen.

(6) Solange der Verteilungsplan noch nicht in Kraft getreten ist, hat die Bundesverteilungskommission Nachsicht von der Wirkung der Versäumung der Anmeldefrist zu bewilligen, wenn in einer früheren Anmeldung der Verlust gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen dargetan worden oder der Verlust ausdrücklich Gegenstand der zwischenstaatlichen Verhandlungen mit der Republik Finnland gewesen ist. Der Bundesverteilungskommission steht in diesem Fall sogleich die Entscheidung über den Anspruch und die Feststellung des diesen Anspruch begründenden Verlustes zu.

§ 14

(1) Hält die Finanzlandesdirektion den Anspruch des Anmelders für gegeben, so hat sie ihm einen Vorschlag zur Stellung eines einvernehmlichen Antrages auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission über den Anspruch und zur Feststellung des den Anspruch begründenden Verlustes zu machen. Die Zustimmung des Anmelders zu einem solchen Vorschlag ist von der Finanzlandesdirektion mit den Akten ohne Verzug der Bundesverteilungskommission vorzulegen.

(2) Wird innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Anmeldung von der Finanzlandesdirektion kein Vorschlag gemäß Abs. 1 gemacht oder kommt innerhalb dieser Frist ein einvernehmlicher Antrag nicht zustande, so hat die Finanzlandesdirektion die Akten mit einem Antrag auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission vorzulegen.

(3) Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte ist zulässig.

§ 15

(1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Anspruch des Anmelders zu entscheiden und den diesen Anspruch begründenden Verlust festzustellen.

(2) Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen der Bundesverteilungskommission gemäß Abs. 1 sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.

(3) Der für den einzelnen Entschädigungswerber festgestellte Verlust ist in den Verteilungsplan aufzunehmen.

§ 16

(1) Das Bundesministerium für Finanzen kann die Finanzlandesdirektion anweisen, noch vor Erstellung des Verteilungsplanes in allen Fällen, in denen ein Verlust festgestellt worden ist, Beträge bis zur Hälfte des festgestellten Verlustes als Vorschuß auf die Entschädigung flüssigzumachen.

(2) Die Finanzlandesdirektion hat in jedem Einzelfall geleistete Beträge der Bundesverteilungskommission bekanntzugeben.

§ 17

(1) Sobald die von der Republik Finnland zufließenden Mittel zur Verfügung stehen und die Entscheidung gemäß § 15 bei allen als zeitgerecht zu behandelnden Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat der Verteilungsplan zu erstellen.

(2) Für den Verteilungsplan ist von dem nach Abzug der Kosten der Überweisung verbleibenden Schillinggegenwert für die im § 1 genannte Globalsumme von 57.000 Finnische Mark auszugehen.

(3) Zur Ermittlung der Verteilungsquote ist der in Abs. 2 genannte reine Schillinggegenwert durch die Summe der festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.

(4) Der vom Verteilungssenat erstellte Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung hat die maßgebenden Summen und die Verteilungsquote anzuführen.

§ 18

(1) Auf Grund des Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der über den festgestellten Verlust entschieden hat, die Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.

(2) Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.

§ 19

Sind Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1962, BGBl. Nr. 177, über die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen (UVEG.) für dieselben Sachen erbracht worden, für deren Verlust eine Entschädigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuerkannt wird, so sind diese Leistungen auf Grund des UVEG. bei der Zuerkennung der Entschädigung anzurechnen. Wird die Entschädigung festgesetzt, bevor Leistungen auf Grund des UVEG. für dieselben Sachen erbracht worden sind, so stehen die Leistungen auf Grund des UVEG. nur insoweit zu, als sie die Entschädigung übersteigen.

§ 20

Mittel laut § 1, die

a) auf Grund einer Anrechnung gemäß § 19,

b) durch Abzug von Übersetzungskosten,

c) nach Festsetzung des Verteilungsplanes infolge Verzichts,

d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten

nicht zur Leistung kommen, werden vorläufig nicht verteilt.

IV. Weitere Bestimmungen

§ 21

(1) Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung an Rechtsnachfolger von Todes wegen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgebenden Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen beginnen.

(3) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(4) Kosten für Übersetzungen, die dem Bund im einzelnen Falle erwachsen, sind, soweit sie im Interesse des Entschädigungswerbers liegen, bereits bei der Zuerkennung der vorläufigen Entschädigung jeweils in Abzug zu bringen. Dieser Abzug darf im Einzelfall 3 v. H. der Entschädigung nicht übersteigen.

§ 22

Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in welchem der Vertrag in Kraft getreten ist. Tritt der Vertrag am ersten Tag eines Monats in Kraft, so tritt auch dieses Bundesgesetz mit diesem Tag in Kraft.

§ 23

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 12 ist das Bundesministerium für Finanzen und, soweit er sich auf Richter bezieht, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 21 ist das Bundesministerium für Finanzen, soweit es sich um die Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben handelt, das Bundeskanzleramt, und, soweit es sich um die Befreiung von Gerichtsgebühren handelt, das Bundesministerium für Justiz betraut.