Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Regelung gewisser finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen, BGBl. Nr. 110/1967 (Vertrag), von der Republik Finnland an die Republik Österreich zu zahlende Globalsumme von 57.000 Finnische Mark ist für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährende Entschädigung bestimmt, die nach Maßgabe der gemäß Artikel 4 des Vertrages zugeflossenen Mittel zu leisten ist.
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