(1) Das Bundesministerium für Finanzen kann die Finanzlandesdirektion anweisen, noch vor Erstellung des Verteilungsplanes in allen Fällen, in denen ein Verlust festgestellt worden ist, Beträge bis zur Hälfte des festgestellten Verlustes als Vorschuß auf die Entschädigung flüssigzumachen.
(2) Die Finanzlandesdirektion hat in jedem Einzelfall geleistete Beträge der Bundesverteilungskommission bekanntzugeben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise