BundesrechtBundesgesetzeVeräußerung von Bundesanteilen

Veräußerung von Bundesanteilen

In Kraft seit 11. Dezember 2004
Up-to-date

§ 1

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach im Nominale von 729 207,43 Euro und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m. b.H. im Nominale von 1 234 834,29 Euro bestmöglich zu veräußern.

§ 2

Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, die Forderungen aus den der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. gewährten Bundesdarlehen bestmöglich zu veräußern.

§ 3

Die Vorgänge auf Grund dieses Artikels sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.

§ 4

Mit der Vollziehung dieses Artikels ist der Bundesminister für Finanzen betraut.