BundesrechtBundesgesetzeBundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

In Kraft seit 11. September 1985
Up-to-date

§ 1

(1) Der Bund hat die Planung und Errichtung der im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 165/1986 angeführten Strecken

a) der Bundesautobahn A 22 Donauufer Autobahn im Abschnitt Wien/Kaisermühlen (A 23) Reichsbrücke,

b) der Bundesautobahn A 23 Autobahn Südosttangente Wien im Abschnitt Wien/Kaisermühlen (A 22) Stadlau Hirschstetten (B 302),

c) der Bundesstraße B 302 Wiener Nordrand Straße im Abschnitt Wien/Hirschstetten (A 23) Wagramer Straße (B 8)

einer Gesellschaft zu übertragen.

(2) Der Bund hat weiters zur Planung die im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in seiner derzeit geltenden Fassung angeführten Strecken

a) der Bundesstraßenverbindung Westeinfahrt Wien,

b) der Bundesstraßenverbindung Südeinfahrt Wien,

c) der Bundesstraßenverbindung Wiener Gürtel,

d) der Bundesstraßenverbindung Wien/Grünbergstraße,

dieser Gesellschaft zu übertragen.

§ 2

(1) Der Bund kann der in § 1 genannten Gesellschaft weiters den Bau und Ausbau der im § 1 Abs. 2 genannten Strecken übertragen, insoweit eine besondere Dringlichkeit besteht und damit eine Verbesserung des Planungs- und Ausführungsablaufes zu erwarten ist.

(2) Die Übertragung nach Abs. 1 erfolgt jeweils durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Verordnung hat einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.

§ 3

Die Gesellschaft nach § 1 ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zu errichten, deren Anteile bei einem Grundkapital von 4 Millionen Schilling zu 75 vom Hundert dem Bund und zu 25 vom Hundert der Stadt Wien vorbehalten sind. Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

§ 4

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, der Gesellschaft Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Die Satzung hat die Organe der Gesellschaft zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.

§ 5

Die Gesellschaft hat im einzelnen folgende Aufgaben hinsichtlich der ihr übertragenen Strecken (§§ 1 und 2) zu erfüllen:

a) die Ausarbeitung der Planung über die technische Konkretisierung der Projekte unter Berücksichtigung weiterer Ausbaustufen in Abstimmung mit anderen Bauvorhaben,

b) die Präzisierung der Kosten und Erarbeitung von Finanzierungsplänen und Bauablaufplänen,

c) die Errichtung der erforderlichen Bauten, Ausbauten und Nebenanlagen,

d) die Übergabe fertiggestellter verkehrswirksamer Abschnitte von Bundesstraßen in die Erhaltung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung).

§ 6

Der Bund hat der Gesellschaft jährlich die Kosten der Planung und Errichtung einschließlich des Erwerbes der für die Errichtung notwendigen Grundflächen für die ihr nach § 1 Abs. 1 lit. a und c und nach § 2 übertragenen Strecken sowie den Personal- und Sachaufwand nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen. Hinsichtlich der Finanzierung der nach § 1 Abs. 1 lit. b übertragenen Strecke gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 591/1982 in der Fassung BGBl. Nr. 325/1988 (ASFINAG-Novelle 1988). Die Stadt Wien überläßt der Gesellschaft unentgeltlich alle ihr gehörigen Projektsunterlagen bezüglich der der Gesellschaft übertragenen Strecken.

§ 7

Die Gesellschaft ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und Vermögen, von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital sowie von der Umsatzsteuer, soweit sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben beschränkt, befreit.

§ 7a

(1) Die für die Errichtung der in den §§ 1 und 2 genannten Strecken notwendigen Grundflächen sind von der Gesellschaft auf deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Der Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum befinden und die für die Errichtung der in den §§ 1 und 2 genannten Strecken notwendig sind, der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund soweit sich diese Grundstücke nicht in der Verwaltung der Bundesstraßenverwaltung befinden hiefür einen dem Wert der Grundflächen entsprechenden Betrag zu zahlen; für die Bemessung des Betrages gelten § 18 und § 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971 in seiner jeweils geltenden Fassung.

(2) Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 in seiner jeweils geltenden Fassung. Der Gesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu.

§ 8

(1) Für die Bereitstellung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 3 ist im Bundesfinanzgesetz 1985 der finanzgesetzliche Ansatz 1/64292/32 „Anlagen (Gesetzl. Verpflichtungen)“ zu eröffnen. Die Bereitstellung der Mittel für die Kosten gemäß § 6 hat im Bundesfinanzgesetz 1985 beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/64298 „Straßengesellschaften Aufwendungen“ zu erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Jahre 1985 den beim Ansatz 1/64298 anfallenden Mehrausgaben von höchstens 3 Millionen Schilling zuzustimmen und sie durch Ausgabenersparungen bei zweckgebundenen Ausgabenansätzen des Titels 1/642 „Bundesstraßenverwaltung“ zu bedecken.

§ 9

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1, 3, 4, 5 und 7a der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 2 und 6 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der §§ 7 und 8 der Bundesminister für Finanzen betraut.