Die Gesellschaft nach § 1 ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zu errichten, deren Anteile bei einem Grundkapital von 4 Millionen Schilling zu 75 vom Hundert dem Bund und zu 25 vom Hundert der Stadt Wien vorbehalten sind. Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
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