(1) Für die Bereitstellung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 3 ist im Bundesfinanzgesetz 1985 der finanzgesetzliche Ansatz 1/64292/32 „Anlagen (Gesetzl. Verpflichtungen)“ zu eröffnen. Die Bereitstellung der Mittel für die Kosten gemäß § 6 hat im Bundesfinanzgesetz 1985 beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/64298 „Straßengesellschaften Aufwendungen“ zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Jahre 1985 den beim Ansatz 1/64298 anfallenden Mehrausgaben von höchstens 3 Millionen Schilling zuzustimmen und sie durch Ausgabenersparungen bei zweckgebundenen Ausgabenansätzen des Titels 1/642 „Bundesstraßenverwaltung“ zu bedecken.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden