Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee
Art. 1 Artikel I
Für die Vollziehung des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975, des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl. Nr. 633/1975, und der auf Grund dieser Staatsverträge erlassenen Verordnungen ist in erster Instanz die für den Bodensee zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Art. 2 Artikel II
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer gegen die auf Grund des Abschnittes II des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee sowie des Abschnittes II des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein erlassenen Verordnungen verstößt.
Art. 3 Artikel III
(Anm.: betrifft das Schiffahrtspolizeigesetz, BGBl. Nr. 91/1971)
Art. 4 Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1976 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten alle früheren Rechtsvorschriften über die Schiffahrt auf dem Bodensee außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft:
1. Die Verordnung betreffend die Erteilung von Schiffspatenten an die den Bodensee befahrenden Ruder-, Segel- und Dampfschiffe, RGBl. Nr. 90/1884, in der Fassung der Verordnung RGBl. Nr. 225/1899;
2. die Verordnung betreffend die Schiffahrt auf dem Bodensee, RGBl. Nr. 213/1909, in der Fassung der Verordnungen RGBl. Nr. 163/1915, BGBl. Nr. 307/1927, 18/1928 und 41/1934;
3. die Verordnung betreffend die Erlangung von Schifferpatenten zur Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee, RGBl. Nr. 164/1915, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 307/1927.
Art. 5 Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, soweit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes schiffahrtspolizeiliche Aufgaben obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit Organen der Zollwache schiffahrtspolizeiliche Aufgaben obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.