Für die Vollziehung des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975, des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl. Nr. 633/1975, und der auf Grund dieser Staatsverträge erlassenen Verordnungen ist in erster Instanz die für den Bodensee zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
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