Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, soweit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes schiffahrtspolizeiliche Aufgaben obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit Organen der Zollwache schiffahrtspolizeiliche Aufgaben obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
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