BundesrechtBundesgesetzeVeräußerung von Binnenschiffen ins Ausland

Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland

In Kraft seit 01. April 1939
Up-to-date

§ 1 § 1

Alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an einem zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten Schiffe (Binnenschiffe) ganz oder teilweise von einem Deutschen oder von einer Gesellschaft mit inländischem Sitze an Ausländer übertragen oder die Verpflichtung zu einer solchen Übertragung begründet werden soll, sind verboten.

Verboten sind auch Rechtsgeschäfte, durch welche Binnenschiffe, die im Eigentume von Deutschen oder von Gesellschaften mit inländischem Sitze stehen, für Rechnung von Ausländern erworben werden sollen.

Dem rechtsgeschäftlichen Erwerbe steht im Sinne der Vorschriften der Abs. 1 und 3 ein Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung gleich. Dem Erwerbe durch Ausländer und für Rechnung von Ausländern steht ein Erwerb durch solche Deutsche oder für Rechnung solcher Deutschen gleich, die ihren Wohnsitz nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben; dasselbe gilt von einem Erwerbe durch solche Gesellschaften oder für Rechnung solcher Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Kapital zum größeren Teil Ausländern zusteht.

§ 2 § 2

Die Verlegung des Heimatorts eines Schiffes der im § 1 bezeichneten Art in das Ausland ist verboten.

§ 3 § 3

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden, wenn er sie im Ausland begangen hat.

Der Versuch ist strafbar.

§ 4 § 4

Der Reichsverkehrsminister kann Ausnahmen von den Verboten dieser Verordnung zulassen.

§ 5 § 5

Gegenstandslos.

§ 6 § 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Der Reichsverkehrsminister bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt.

Berlin, den 17. Januar 1918.