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Bundesrecht
Bundesgesetze
Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland
§ 5
§ 5 § 5
In Kraft seit 01. April 1939
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§ 5 § 5 — Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland
Im Gesetz anzeigen
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Gegenstandslos.
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