BundesrechtBundesgesetzeVeräußerung von Binnenschiffen ins Ausland§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 01. April 1939
Up-to-date

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden, wenn er sie im Ausland begangen hat.

Der Versuch ist strafbar.

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