BundesrechtBundesgesetzeTeilpensionsgesetz

Teilpensionsgesetz

In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date

1. Abschnitt

§ 1 Begriffsbestimmungen

In diesem Bundesgesetz bedeuten die Begriffe

1. Pension: jede wiederkehrende Leistung, die

a) Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund oder zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind oder

b) Bundestheaterbediensteten auf Grund des Bundestheater-Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

gebührt, mit Ausnahme der Kinderzulage;

2. Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 2;

3. Pensionistin oder Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;

4. Erwerbseinkommen: die Summe der in einem Kalenderjahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), mit Ausnahme der in § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 angeführten Bezüge, wenn sie das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Betrages übersteigt.

§ 1a Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich der Erwerbseinkommen

(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den dieses Gesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen und nach Maßgabe des Abs. 3 Daten über die Höhe der zum Erwerbseinkommen nach § 1 Z 4 zählenden Einkünfte sowie Name (Familienname und Vorname), Sozialversicherungsnummer und Anschrift des Steuerpflichtigen zu übermitteln.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Anspruches auf Teilpension nach diesem Bundesgesetz verwendet werden und sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, zu löschen oder zu vernichten.

(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten mit Verordnung zu bestimmen.

§ 3 Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens

(1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.

(2) Als monatliches Erwerbseinkommen gilt ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr erzielten Erwerbseinkommens nach § 1 Z 4. Solange das Erwerbseinkommen des betreffenden Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen.

(3) Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 833 Euro zugrunde zu legen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, dass im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein oder ein geringeres Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.

§ 4 Meldepflicht

Jede Erwerbstätigkeit ist der Pensionsbehörde (pensionsauszahlenden Stelle) binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden.

§ 5 Anpassung der Betragsgrenzen

Die im § 2 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.

3. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.

(2) Erwerbseinkommen gemäß § 1 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag

1. im Jahr 2001 10%,

2. im Jahr 2002 20%,

3. im Jahr 2003 30% und

4. im Jahr 2004 40%

der Vollpension nicht überschreiten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(5) Auf Pensionen, die vor dem 1. Jänner 2003 neu angefallen sind, ist § 1 Z 4 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 7 Verweisung auf andere Bundesgesetze

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 8 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister betraut.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 2 Z 3 und § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und b und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die im § 2 Abs. 2 Z 3 angeführten Eurobeträge sind erstmals mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 gemäß § 5 zu vervielfachen.

(5) § 1 Z 4 lit. b und § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten am 1. Jänner 2003 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 Z 3 und die Aufhebung des § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 31. Dezember 2003 in Kraft.

(7) § 1 Z 1 und § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(8) § 2 Abs. 2 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(9) § 1 Z 4 und § 3 Abs. 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.