§ 8 Vollziehung — Teilpensionsgesetz
Gliederung
3. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 8 Vollziehung
Rückverweise
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister betraut.
Keine Ergebnisse gefunden