§ 4 Meldepflicht — Teilpensionsgesetz
Gliederung
1. Abschnitt Begriffsbestimmungen
§ 4 Meldepflicht
Rückverweise
Jede Erwerbstätigkeit ist der Pensionsbehörde (pensionsauszahlenden Stelle) binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden.
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